NRW Aussenbereichserlass Wohnungsgröße


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Abgeschickt von Wilting am 24 Juli, 2013 um 12:48:52

Hallo,
im Erlass findet sich folgender Textteil:

"Familienheime mit nur einer Wohnung sollen 160 qm, Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten (in Anlehnung an den steuerbegünstigten Wohnungsbau i.S.d. II. WoBauG)."

Ein Kreis in NRW würde in einer Infobroschüre folgende Formulierung wählen:

- Obergrenze für eine Wohnung: 160 qm
– Obergrenze für zwei Wohnungen: 250 qm

Da stellt sich die Frage, im Aussenbereichserlass wurde Formulierung "soll" verwendet und nicht "darf nicht" größer als 160 qm sein, wieso ein Kreis daraus eine verbindliche Obergrenze ableitet?

Wie könnte man erfolgreich argumentieren, wenn man eine größere Fläche als 160 qm plant?

Gruß





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