Re: NRW Aussenbereichserlass Wohnungsgröße


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Abgeschickt von Bauassessor am 24 Juli, 2013 um 14:26:36:

Antwort auf: NRW Aussenbereichserlass Wohnungsgröße von Wilting am 24 Juli, 2013 um 12:48:52:

Hallo,

hierbei handelt es sich um Juristendeutsch: "Soll ist MUSS, wenn Kann". Es handelt sich also nie um eine Empfehlung, sondern um eine klare Obergrenze. Insofern gibt es auch keine Argumente für eine Abweichung nach oben.


: Hallo,
: im Erlass findet sich folgender Textteil:

: "Familienheime mit nur einer Wohnung sollen 160 qm, Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten (in Anlehnung an den steuerbegünstigten Wohnungsbau i.S.d. II. WoBauG)."

: Ein Kreis in NRW würde in einer Infobroschüre folgende Formulierung wählen:

: - Obergrenze für eine Wohnung: 160 qm
: – Obergrenze für zwei Wohnungen: 250 qm

: Da stellt sich die Frage, im Aussenbereichserlass wurde Formulierung "soll" verwendet und nicht "darf nicht" größer als 160 qm sein, wieso ein Kreis daraus eine verbindliche Obergrenze ableitet?

: Wie könnte man erfolgreich argumentieren, wenn man eine größere Fläche als 160 qm plant?

: Gruß




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