Re: Art und Maß der baulichen Nutzung - Widerspruch gegen Baugenehmigungen


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Abgeschickt von Bauassessor am 24 Juli, 2013 um 14:32:49:

Antwort auf: Art und Maß der baulichen Nutzung - Widerspruch gegen Baugenehmigungen von Bolanger am 24 Juli, 2013 um 11:45:05:

Hallo,

nach meinem Wissensstand spielt die Anzahl der Geschosse keine Rolle bei der Frage des Einfügens. Es geht um die Kubatur des Gebäudes.

Trotzdem ist die Frage berechtigt. Wenn zum Beispiel ein Vorhaben nach § 34 BauGB eine eindeutig vorhandene Bauflucht nicht einhält, ist der Nachbar trotzdem nicht direkt in seinen Rechten betroffen...


: Hallo,

: ich habe da mal wieder ein theoretische Frage, weil in einem anderen Thread die Art und das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich erwähnt wurde.

: Ich verstehe schon, dass dann Vorhaben nur genehmigt werden, wenn Art und Maß der Nutzung der Umgebung entsprechen.

: Beide sind eigentlich schon sehr genau definiert, z.B. durch Geschossigkeit, GRZ, GFZ etc.

: Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Vorhaben genehmigt werden, die sich nach diesen Kriterien nicht einfügen.

: Was kann man dann aber als betroffener Nachbar tun? Als Nachbar habe ich nur dann die Möglichkeit, gegen eine Baugenehmigung vorzugehen, wenn meine eigenen Rechte verletzt sind, was sich meist auf Abstandsflächenunterschreitungen beschränken dürfte, ggf. noch auf die Wahrung des Gebietscharakters. Wenn allerdings mein Nachbar unter Wahrung der Abstandsflächen zweigeschossig baut, während eingeschossigkeit üblich wäre, habe ich keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

: Oder übersehe ich etwas?

: Gruß,

: Bolanger





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