Re: Art und Maß der baulichen Nutzung - Widerspruch gegen Baugenehmigungen


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Abgeschickt von Bauamt am 24 Juli, 2013 um 17:25:55:

Antwort auf: Art und Maß der baulichen Nutzung - Widerspruch gegen Baugenehmigungen von Bolanger am 24 Juli, 2013 um 11:45:05:

Sie sehen das grundsätzlich richtig.
Die Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend (Anspruch auf Gebietserhaltung).

Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht(!) nachbarschützend.
Ausnahmsweise könnte ein Abwehranspruch allenfalls über den Umweg des Gebotes der Rücksichtnahme entstehen (Stichwort: "erdrückende Wirkung").
Allerdings indizieren eingehaltene Abstandsflächen in aller Regel, dass auch die notwendige Rücksicht hinsichtlich z.B. der Höhe eines Gebäudes gewahrt ist.

Es ist nicht Aufgabe von Anwohnern oder Nachbarn die städtebaulichen Regeln in ihrer Umgebung zu überwachen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Daher lehnen die Gerichte beim Maß der baulichen Nutzung die Möglichkeit einer Verletzung von individuellen Nachbarrechten ab.
Hier bliebe dann allenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung der Genehmigungsbehörde bei der zuständigen übergeordneten Aufsichtsbehörde.

: Hallo,

: ich habe da mal wieder ein theoretische Frage, weil in einem anderen Thread die Art und das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich erwähnt wurde.

: Ich verstehe schon, dass dann Vorhaben nur genehmigt werden, wenn Art und Maß der Nutzung der Umgebung entsprechen.

: Beide sind eigentlich schon sehr genau definiert, z.B. durch Geschossigkeit, GRZ, GFZ etc.

: Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Vorhaben genehmigt werden, die sich nach diesen Kriterien nicht einfügen.

: Was kann man dann aber als betroffener Nachbar tun? Als Nachbar habe ich nur dann die Möglichkeit, gegen eine Baugenehmigung vorzugehen, wenn meine eigenen Rechte verletzt sind, was sich meist auf Abstandsflächenunterschreitungen beschränken dürfte, ggf. noch auf die Wahrung des Gebietscharakters. Wenn allerdings mein Nachbar unter Wahrung der Abstandsflächen zweigeschossig baut, während eingeschossigkeit üblich wäre, habe ich keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

: Oder übersehe ich etwas?

: Gruß,

: Bolanger





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