Re: Nachbarschaftsrecht Überbau


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauassessor am 30 Juli, 2013 um 08:40:38:

Antwort auf: Nachbarschaftsrecht Überbau von nicole djeukam am 29 Juli, 2013 um 23:29:30:

Hallo,

zunächst einmal: Sind die Umbauarbeiten von B genehmigungspflichtig und auch genehmigt? Wenn nicht, dann sind sie rechtswidrig - die Bauaufsicht kann dann den Rückbau verlangen.

Da Sie bzw. ihr Vorbesitzer nicht rechtzeitig auf die Maßnahme reagiert haben, haben Sie allerdings keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen.

Die nächste Frage ist: Sind Ihre Baumaßnahmen baurechtlich zulässig? Es spielt ja nicht nur das Nachbarrecht eine Rolle in diesem Fall, sondern vor allem das Baurecht.

: Hallo,

: bin neu hier und brauche mal Hilfe.
: Nehmen wir mal an Nachbar A kauft ein Haus mit Grenzbebauung und prüft Baulasten und Grunddienstbarkeiten vor dem Kauf.
: Es bestehen keinerlei Einträge. Nachbar B wohnt seit 80 Jahren im Nachbarhaus.Solang das Verhältnis der beiden noch o.k. war hat Nachbar B eine Menge erzählt und behauptet. Nachbar A hatte über 2 Jahre hinweg die Zusage die Giebelwand welche an der Grenze stand zu dämmen. Im Jahr 2011 ändert sich das Nachbarschaftsrecht NRW und der Nachbar freut sich, das man nun nicht mher zum Notar muss und Baulasten nicht notwendig sind. Er schreibt Nachbar B einen Brief, das ab Datum X die besprochenen Massnahmen durchgeführt werden und fällt aus allen Wolcken als Nachbar B wiederspricht. Begründung-seine Einfahrt würde dann zu schmal werden. Die Gebäude stehen sich auf einer Länge von 1,50m gegenüber. Nachbar A wusste bis zu diesem Zeitpunkt nicht mal, das Nachbar B die Abstandsflächen von 3 m nicht einhält und prüft Baulasten und Grunddienstbarkeiten erneut. Nix aber zusätzlich stellt das Kartasteramt fest, das Nachbar A nicht wie von Nachbar B behauptet auf der Grenze gebaut hat sondern die Baupläne und Grundstücksdaten die Nachbar A vorliegen korrekt sind und das Haus 10 bis 15 cm von der Grenze entfernt steht , es sollen 10 cm gedämmt werden, weniger geht nicht mehr. Und Nachbar B seine Zufahrt 10 bis 15 cm zu breit gepflastert hat und auch die Garage von B 15 cm überbaut ist. Nachbar B läst sich dies durch einen Vermessungstechniker nachweisen und ignoriert alle Aussagen mit der Begründung das war schon immer so und die Feuerwehr muss durchkommen. Bisherige Durchfahrtsbreite mit dem Grundstücksanteil von Nachbar A 2,69m ,10cm sollen wie gesagt gedämmt werden. Das Nachbarhaus grenzt an eine öffentliche straße 20m bis zum Eingang. Darf A nicht an sein Grundstück?

: Und nun

: Kann B einfach verweigern? B hat Zufahrt durch Umbauarbeiten am eigenen Haus im Laufe der Jahre um 15 cm verschmälert.

: Danke
:





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]