Re: Verbindlichkeit von Baulasten


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 06 August, 2013 um 13:03:09:

Antwort auf: Verbindlichkeit von Baulasten von Jupp am 06 August, 2013 um 00:14:56:

moin Jupp,
ein Löschen der Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde ist auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks möglich, wenn das Erfordernis für die Baulast durch rechtliche oder tatsächliche Änderung entfallen ist.
Da hier beide Grundstücke belastet sind, müssten auch beide Eigentümer den Antrag auf Löschung stellen.




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