Re: Verbindlichkeit von Baulasten


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Abgeschickt von Jupp am 07 August, 2013 um 10:52:00

Antwort auf: Re: Verbindlichkeit von Baulasten von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 06 August, 2013 um 13:03:09:

: moin Jupp,
: ein Löschen der Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde ist auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks möglich, wenn das Erfordernis für die Baulast durch rechtliche oder tatsächliche Änderung entfallen ist.
: Da hier beide Grundstücke belastet sind, müssten auch beide Eigentümer den Antrag auf Löschung stellen.
Was wäre, wenn der eine Nachbar nun mit 3m Grenzabstand gebaut hätte? Eigentlich hätte der doch 6m Abstand halten müssen? Bedeutet das, dasds der andere Nachbar. der noch nicht gebaut hätte, nun ebenfalls die 3m einhalten muss? oder darf er auf die Grenze bauen?




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