Re: Fenster in Brandwand


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 24 August, 2013 um 19:31:00:

Antwort auf: Fenster in Brandwand von stefan am 24 August, 2013 um 18:52:49:

Hallo stefan,
hier "überschneiden" sich Bau- und Nachbarrecht.

Brandschutzwand: Auch eine Verglasung kann den Vorschriften entsprechen es ist grundsätzlich unerheblich, welches
Material verwendet wird-OVG Münster vom 04.04.12-Az:2 A 1221/11
Eine Gebäudeabschlusswand muss als Brandwand lediglich der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.
Damit muss sie aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein. Sie muss so beschaffen sein, dass ihre
Standsicherheit bei einem Brand nicht gefährdet ist. Außerdem muss sie verhindern, dass sich Feuer
und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verbreiten.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sei es dabei
grundsätzlich unerheblich, welches Material verwendet werde. Dies könne z.B. auch eine feststehende
und damit nicht zu öffnende Verglasung sein. Erfülle diese die Kriterien für eine Brandwand, könne eine
bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand auch durch eine solche Brandschutzverglasung
geschlossen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 2 A 1221/11).

Die Grösse ist im Regelfall nicht vorgeschrieben aber die Blickdichtheit- siehe:

Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Vom 24. September 1962Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2009 bis 31.12.2014
Fenster- und Lichtrecht
§ 11
Umfang und Inhalt
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur
Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die
Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m einhalten sollen.
(2) Die Einwilligung muß erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Ausnahmen
§ 11 Abs. 1 gilt nicht,
1.soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile anzubringen sind;
2.für lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile;
3.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern.

Zu -öffnende Fenster- sind in Gebäudeabschlusswänden ausdrücklich verboten:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 8. März 2012, Az. 3 A 398/11)
klargestellt, dass eine Abweichung von diesem Verbot zugelassen werden kann, wenn der Bauherr
Brandschutzfenster verwenden will, die das Ziel des Brandschutzes gleichermaßen erfüllen wie eine geschlossene Brandwand.
In dem konkreten Fall wollte der Bauherr in die äußere Brandwand F 90 bewegliche, selbstschließende
Brandschutz-Drehflügelfenster (Typ „Hoba 13“) verwenden, die über eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügten. Die gerichtliche Klarstellung war erforderlich,
da Abweichungen dieser Art in der Praxis häufig mit dem Argument der Missbrauchsgefahr von
Bauaufsichtsbehörden abgelehnt oder von Nachbarn angefochten werden. Denn theoretisch kann der
Sensor für die Selbstschließanlage manipuliert werden oder technisch defekt sein. Diesen Bedenken
erteilt der VGH eine klare Absage. Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sei stets der bestimmungsgemäße Einsatz von Baumaterialien.





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