Re: der rechtliche Grund


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 September, 2013 um 06:41:29

Antwort auf: der rechtliche Grund von Bolanger am 17 September, 2013 um 09:28:36:

Das stimmt nur für den Fall, dass die Bauweise NICHT (z. B. in einem Bebauungsplan oder über die die maßgebliche Umgebung nach §34 BauGB)festgelegt ist.

Ist planungsrechtlich eine Doppelhaus-Bauweise vorgeschrieben oder eben ableitbar, ersetzt das für die eine Grundstücksgrenze die Verpflichtung zum Nachweis der Abstandflächen und bindet den später bauenden Nachbarn daran eine Planung zu machen, die die Anforderungen an den Doppelhaus-Charakter erfüllt.

Bei einer offene Bauweise, mit unklarer Anbausicherung wäre entweder der Anbau oder die Abstandflächen zu sichern.

: sind die Abstandsflächen. Solange nicht klar ist, dass nebenan ein Haus gebaut wird, welches identische Abstandsflächen auslöst, darf ein Haus meist nicht grenzständig gebaut werden.

: Der TE bräuchte vom Nachbarn lediglich die Baulasteintragung für die Abstandsflächen. dann hat das Amt wahrscheinlich keine handhabe mehr, den Bau zu verzögern und wahrscheinlich auch kein Interesse daran.

: Es sei denn das Einzelhaus widerspricht dem Bebauungsplan.

: Ich wunder mich aber mal wieder über das Verhalten und die Denkweise des TE. Er soll sich vorstellen was passiert, wenn sein Nachbar ihn vor Gericht zerren will, weil dieser partout möchte, dass der TE ein Haus grenzständig errichtet, er aber ggf. gar kein Interesse mehr am Hausbau hat... Viele Fragen kann man einfach damit klären, indem man die Seiten kehert und sich fragt, wie man selbst in Nachbars Rolle fühlen und denken würde.

:
: Gruß,

: Bolanger

:
: : M.E. schießen Sie in die falsche Richtung: Den Fehler macht nicht Ihr Nachbar, sondern das Landratsamt. Bei Doppelhaushälften kann derjenige der zuerst baut/beantragt in gewissem Umfang diktieren, welche Möglichkeiten der Zweite hat.
: : Einen rechtlichen Grund, Ihnen die Baugenehmigung zu verweigern, solange der Nachbar nichts beantragt hat, sehe ich nicht. (Könnte sich aber aus parallel von Ihnen abgeschlossenen sonstigen Verträgen ergeben).




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]