Re: Schlechtwetter Rohbau


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 Oktober, 2013 um 12:11:14:

Antwort auf: Schlechtwetter Rohbau von golusda am 02 Oktober, 2013 um 15:13:02:

Hallo golusda,
für die Regelungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung im Baugewerbe gilt für die Schlechtwetterzeit der Zeitraum vom 01. Dezember bis 31. März. Sie ist mit Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes auf diesen Zeitraum als gesetzliche Schlechtwetterzeit verkürzt worden, so dass der Monat November nicht mehr in die Winterbauförderung einbezogen ist.
Witterungsbedingte Gründe für das Schlechtwetter können verschieden Ursachen haben. Meistens sind es massgebend atmosphärische Wirkungen wie
Schnee und Frost, die eine Fortsetzung der Bauausführung technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen,
dichter Nebel und Sturm, wenn aus Sicherheitsgründen die Einstellung der Bauausführung notwendig wird.

Die Weisungen des Bundesamtes für Arbeit sagen aus, dass beispielsweise bei folgenden Witterungsverhältnissen Prüfungen zu Einzelfällen nicht erforderlich sind, wenn:
Windstärke von wenigstens Windstärke 8,
Neuschneehöhe um 7.00 Uhr von 20 cm und mehr,
Eindringtiefe des Bodenfrostes von 80 cm und mehr u.a.

Schlechtwetter kann auch außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit auftreten, z.B. Wolkenbruch im Mai oder Wintereinbruch im November. Im Baugewerbe erhält der gewerbliche Arbeitnehmer dafür einen Ausgleich für besondere Belastungen aus der Witterung über den Bauzuschlag als Bestandteil des Gesamttarifstundenlohnes, der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde (mit Ausnahme von Leistungslohn-Mehrstunden), die auf Baustellen geleistet werden.

Paragraph 6 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B klärt, wie Ausführungsfristen verlängert werden, wenn der Bauunternehmer wegen der Witterungseinflüsse nicht arbeiten kann.

Mit der Begründung "Schlechtwetter" versuchen Bauunternehmen allerdings mitunter die Bauzeit künstlich zu verlängern und mehr Zeit herauszuschinden. Das funktioniert aber nur, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. Beginnt beispielweise der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, so muss er mit Bodenforst rechnen und mögliche Verzögerungen von vornherein einplanen. Zusätzlicher Aufschub wird ihm deshalb auch nicht eingeräumt.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich dann aber, etwa wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn, bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen. Deshalb greift in diesem Fall die betreffende Regelung der VOB/B. Zumindest theoretisch, manchmal kommt es aber doch zu Diskussionen über diesen Punkt. Wenn möglich, sollten solche Streitigkeiten dann außergerichtlich beigelegt werden.

Die Regelung der VOB/B, ist allerdings nicht generell auf alle Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Ist die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart und handelt es sich um einen sogenannten reinen BGB-Bauvertrag, wie er insbesondere bei privaten Einfamilienhäusern gelegentlich abgeschlossen wird, hat die Baufirma keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit. Einen Anspruch auf eine sogenannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen enthält im Übrigen weder die VOB/B noch das BGB.




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