Re: fenster zu mauern


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Gesendet von Bauamt am 12 Oktober, 2013 um 13:40:27:

Antwort an: Re: fenster zu mauern posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 11 Oktober, 2013 um 20:35:46:

Hier muss man aber erwähnen, dass der Fragesteller in der Beweispflicht ist, dass die Fenster wirklich Bestandschutz haben, also in der Vergangenheit einmal legal waren.

Laut Sachverhalt kann er das aber gerade nicht.

Nur weil die Fenster schon lange vorhanden sind, sind sie noch lange nicht bestandsgeschützt.
Was rechtswidrig ist, wird nicht deshalb legal, weil es schon lange rechtswidrig ist.

Nachdem das Haus auf der Grenze steht, dürfte geschlossene Bauweise vorliegen oder zumindest zulässig sein. Bei geschlossener Bauweise dürften (oder müssten) die Nachbarn aber ebenfalls an die Grenze bauen.

Wollte man die Fenster schützen und erhalten, würde das im Ergebnis bedeuten, dass ein geplantes Haus auf dem Nachbargrundstück nicht nur die eigenen Abstandsflächen einhalten müsste, sondern auch noch die fremden Abstandsflächen (um eine ausreichende Belichtung sicherzustellen). Diese neue Hau müsste also die doppelten Abstandsflächen einhalten und sehr weit von der Grundstücksgrenze abrücken, was ggf. zu einer Unbebaubarkeit des Nachbargrundstückes führen würde.

Letztlich ist dieses Problem wohl durch eine Abwägung zu lösen (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme). Es kommt also z.B. auf die Grundstücksgrößen an. Auch wäre wichtig, ob die Fenster auf der Grenze zur Belichtung dahinterliegender Aufenthaltsräume zwingend notwendig sind, oder ob ggf. kostengünstig alternative Belichtungsmöglichkeiten realisierbar sind (also neue Fenster an anderer Stelle).

: hallo osterfloh,
: unter obigen Vorraussetzungen- Haus von 1870 mit "Original-Fensteröffnungen"- muss der Nachbar erst einmal die Abstandsflächen Ihrer Bauordnung einhalten = mindestens 3m.
: Das (private) Nachbarrecht Ihres Bundesland sieht erstmal keine weiter Einschränkung vor.





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