Re: fenster zu mauern


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Gesendet von Bauamt am 13 Oktober, 2013 um 01:36:32:

Antwort an: Re: fenster zu mauern posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 12 Oktober, 2013 um 23:18:16:

Soweit ich den Sachverhalt verstehe ist das Haus von 1870 aber die Fenster wurden erst 1965 errichtet.

Auch 1965 dürften Fenster in einer Grenzwand nicht zulässig gewesen sein.


: hallo Bauamt,
: das Haus ist von 1870, "heutige Bebauungspläne" und das Bundesbaugesetz existierten noch nicht. Als "geschlossene Bauweise" war damals etwas anderes geplant und gebaut worden: Die Blockbebauung. Die Blockbebauung ist eine typisch städtische Bauform. Diese Bauform wurde bereits in den mittelalterlichen europäischen Stadtzentren der Hansestädte verwendet. Ebenso findet sich die Bauform in barocken Innenstädten, wie dem Holländischen Viertel in Potsdam. Besonders typisch ist sie für den absolutistischen Städtebau und die während der Gründerzeit nach 1870 entstandenen Mietskasernenviertel der deutschen Großstädte. Als Antwort auf die Wohnungsnot der 1920er Jahre bauten Wohnungsbaugenossenschaften Wohnblöcke mit großen Innenhöfen und sozialen Kleinwohnungen. Zur gleichen Zeit suchten Stadtplaner aber auch nach Alternativen zur damals weithin vorherrschenden Blockrandbebauung und fanden diese in der Zeilenbauweise, d. h. in der parallelen Anordnung von mehreren Häuserzeilen. Der Vorteil dieser Bauweise, die insbesondere während der Zeit des Wiederaufbaus in den 1950er und 1960er Jahren in Deutschland weite Verbreitung fand, wurde vor allem in der gleichmäßigen Besonnung aller Wohnungen und der besseren Durchlüftung der Viertel gesehen.
: Thematik Beweispflicht: Da haben Sie Recht.Bleibt unaufklärbar, wann das Gebäude errichtet oder die Nutzung aufgenommen wurde bzw. wie das Gebäude damals ausgestaltet war, so dass auch die Frage der Rechtmäßigkeit bei der Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht geklärt werden kann – wie es bei alten baulichen Anlagen oftmals mangels ausreichender Unterlagen der Fall sein kann – geht dies zu Lasten des Eigentümers, der im Falle eines etwaigen Prozesses insoweit unterliegen würde. Der Eigentümer trägt im gleichen Maße auch die Beweislast für einen etwaigen formellen Bestandsschutz, also für das Vorliegen einer Baugenehmigung.
: Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bei sehr alten Anlagen eine Rechtsvermutung dafür bestehe, dass sie seinerzeit rechtmäßig errichtet worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht und auch das OVG NRW haben jedoch auch bei älteren baulichen Anlagen das Eingreifen von Beweiserleichterungen in Form des sogenannte Anscheinsbeweises abgelehnt.
: Aber es steht hier ja erstmal nicht zur Diskussion......





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