Re: Bestandsrecht


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 14 Oktober, 2013 um 17:32:10:

Antwort an: Bestandsrecht posted by Zwerg am 14 Oktober, 2013 um 11:40:36:

Zur Überbauung und einer Überbaurente siehe §912 ff BGB. Die Nutzung eines fremden Grundstücks ist schlicht nicht zulässig. Überbau muss geduldet werden, sofern er versehentlich entstanden ist und nicht umgehend angezeigt wird.

Mit Änderung des Daches in der beschriebenen Form geht der Bestandschutz unter und es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme.

: Hallo,
: wir haben folgendes Problem. Unserem Nachbarn seine Scheune steht teilweise auf unserem Grundstück. Ebenso nutzt er seinen Hof teilweise unberechtigterweise auf fremden Grundstück. Er sollte 2003 unser Grundstück räumen. Er tat die nicht und berief sich auf den Bestandsschutz. Er zahlt keine Nutzungsgebühr . Nun möchte er das Satteldach der Scheune in ein Flachdach ändern. Unsere Frage hat dann das Gebäude immer noch Bestandschutz. Für eine Antwort wären wir sehr dankbar




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]