Re: Eiche soll weg


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Gesendet von Bauassessor am 18 Oktober, 2013 um 09:53:06:

Antwort an: Re: Eiche soll weg posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 17 Oktober, 2013 um 18:57:08:

Hallo Herr Herrnmann,

Ihre Antwort geht an der Frage vorbei. Nicht die Besitzerin des Grundstücks möchte den Baum fällen, sondern der Nachbar fordert eine Fällung.

Bin leider kein Experte, aber meine Einschätzung ist, dass er keinen Anspruch auf Fällung hat, sofern von dem Baum keine Gefährdung für Leib und Leben ausgeht. Müsste aber doch eigentlich im Nachbarschaftsgesetz geregelt sein.

Welches Bundesland?


: hallo Karin,
: ich stimme Ihrem Nachbarn zu. Man sollte grundsätzlich alle Bäume in Deutschland fällen, damit keine Blätter (und Nadeln) mehr beseitigt werden müssen- und damit alle Laubsauger und Laubbläser nicht mehr benötigt werden!
: Spass beiseite....
: Viele Städte/Kommunen haben dazu eine Satzung:
: Die Baumschutzsatzung (auch Gehölzschutzsatzung, Baumschutzordnung) kann von einer Stadt oder Gemeinde erlassen werden, um für private Grundstückseigentümer die Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie Bäume auf ihrem Grundstück fällen dürfen. Damit soll vor allem der für das Stadtbild und Stadtklima wichtige ausgewachsene Baumbestand geschützt werden.
: Sie ist ein rechtliches Instrument, das neben der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung und verbindlichen Bauleitplanungen (Bebauungsplan) angesiedelt ist und von diesen getrennt betrachtet werden muss. Eine Baumfällung ist somit ggf. mit mehreren Behörden auf Basis der verschiedenen Rechtsquellen abzustimmen. Eine Baumschutzsatzung ist i. d. R. neben der Festlegung der Schutzkriterien auch Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen, die eine notwendige Fällung (z. B. im Rahmen der Verkehrssicherung, wegen akuter Gefährdung durch den Zustand) kompensieren.
: Die Baumschutzsatzung ist durch § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „Landschaftsbestandteile“ und entsprechende Landesgesetze möglich. Zum Beispiel sind in Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Grundlagen § 45 Landschaftsgesetz NRW[1] und § 7 Gemeindeordnung NRW[2], in Rheinland-Pfalz § 20 Landespflegegesetz (LPflG).
: Der Anteil der Städte/Kommunen mit Baumschutzsatzung ist leider rückläufig. In der Regel wird sich bei der Abschaffung neben den ohnehin vorhandenen sonstigen Baumschutzregelungen auf das gestiegene Umweltbewusstsein der Bürger berufen, das eine Baumschutzsatzung unnötig mache.
: Welcher Baum gefällt werden darf, wird im Einzelfall emntschieden.
: Ihre Eiche ist mit der Grösse bei uns in Mülheim ein geschützer Baum, dessen Fällung beantragt werden kann- aber Sie müssen eine Ersatzpflanzung vornehmen, oder eine Ausgleichszahlung leisten.
: Für manche Bäume werden Sie allerdings keine Fällgenehmigung bekommen, z.B. für eine Sommerlinde.





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