Re: Definition


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Gesendet von Dirk Baumeister am 18 Oktober, 2013 um 17:32:31:

Antwort an: Re: Definition posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 Oktober, 2013 um 11:58:13:

Eine öffentliche Einrichtung muss nicht ein öffentliches Gebäude im Sinne der jeweiligen Bauordnung nach sich ziehen. Zudem könnten auch nur Teile des Gebäude öffentlich sein, sodass hier Forderungen besonderer Art möglich sind.

Die IHK, Ärztekammer, Architektenkammer ... sind auch öffentliche Einrichtung, deren Gebäude aber sicher nicht (in allen Teilen) öffentlich und öffentlich zugänglich. Im Gegensatz dazu z. B. Gebäude öffentlicher Verwaltung, Theater, Schwimmbäder usw.

Wenn ich als Planer Bedenken hätte bzw. der Bauherr mitteilt, dass er die Anforderungen, die ich für erforderlich halte, nicht zu erfüllen gedenkt, liesse ich mir schriftlich bestätigen, dass ich ihn ausführlich und ausdrücklich darüber informiert habe und er ausdrücklich dazu auffordert, eine andere Auffassung zu verfolgen und auf die Erfüllung der gegebenenfalls ansonsten erforderlichen Einrichtungen/Bauteile/usw. verzichtet.


: Hallo Binder,
: ich würde NEIN sagen...siehe Bayerisches Feuerwehrgesetz
: (BayFwG)
: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 14 und 18 geänd. (§ 4 G v. 20.12.2011, 689)
: Art. 4
: Arten und Aufgaben der Feuerwehren
: (1) 1 Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2 Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.





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