Re: Definition


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 28 Oktober, 2013 um 18:51:41:

Antwort an: Re: Definition posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 19 Oktober, 2013 um 00:04:07:

Anstalten des öffentlichen Rechts machen deren Gebäude noch nicht zu öffentlichen Gebäuden sondern nur Teile davon wie z. B. den Konferenzbereich, den Empfang usw. Also diejenigen Teile, die auch öffentlich zugänglich sein müssen.

Öffentliche Gebäude sind ja von Dir aufgelistet, wobei Büro- und Verwaltungsgebäude m. E. da schon differenziert zu betrachten sind. Und selbst bei Einrichtungen des Gesundheitswesens gibt es Ausnahmetatbestände wie z. B. reine Privatpraxen.


: Hallo Dirk,
: nach meinem Kenntnisstand sind die IHK, AKNW und die ÄkNo bei uns in NRW Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit jedermann überall zugänglich....natürlich nicht der "Server-Raum"....
: Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören in Anlehnung an die Musterbauordnung:
: Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
: Sport- und Freizeitstätten,
: Einrichtungen des Gesundheitswesens,
: Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
: Verkaufs- und Gaststätten,
: Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]