Re: Dachbodenausbau


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Gesendet von Sebastian am 01 November, 2013 um 11:20:55:

Antwort an: Re: Dachbodenausbau posted by Dirk Baumeister am 01 November, 2013 um 07:57:56:

Was genau macht einen Raum resp. diesen Raum via Definition zum "Nutzraum"?

Ausgebaut werden muss er, da eine direkte Sichtverbindung zum Wohnzimmer besteht (offene Galerie), Heizung ist ebenfalls zwingend erforderlich, sonst würde das Wohnzimmer nicht warm, ebenso zwingend erforderlich eine entsprechende Isolierung der Dachschrägen und Verkleidung wegen Sichtverbindung zum Wohnzimmer, lichte Höhe ist vorhanden, ausreichend Fenster (Giebelverglasungen)ebenso, Lage innerhalb der Wohnung versteht sich von selbst.

Würde das im Umkehrschluss nicht bedeuten, jeder Raum könne grundsätzlich als Nutzraum deklariert werden, egal ob er die Kriterien eines Wohnraums erfüllt oder nicht? Welche Konsequenz / Einschränkungen würde diese Deklarierung als Nicht-Wohnraum für den Nutzer nach sich ziehen?

Es sei nun ebenfalls angenommen, der Bauherr würde über die nicht vorhandene Genehmigungsfähigkeit nicht vom Bauvorlageberechtigten aufgeklärt, des weiteren habe er die Deklarierung zum Nutzraum in den Genehmigungsunterlage lediglich übersehen und könne zudem beweisen, dass in den Vorgesprächen ausschließlich von einer Wohnraumnutzung ausgegangen wurde.
Wer trägt dann die Verantwortung für die Umplanung, solle eine Nachgenehmigung noch möglich sein?


: Was für einen Schaden?
: Bestenfalls würde es sich um einen Aufklärungsmangel handeln denn planungs- und bauordnungsrechtlich scheint ja nur die beschriebene Version zulässig.

: Hinsichtlich des Ausbau des Dachgeschosses empfiehlt sich zunächst, den Text des Bebauungsplanes GENAU zu lesen und mit dem Architekten Rücksprache zu halten. Darüberhinaus kann man auch bei der Gemeinde vorsprechen und sich erläutern lassen, was mit der Ausschluss-Festsetzung genau gemeint war, welche Form von Ausbau dem Bebauungsplan widersprechen und was noch entsprechen würde.

: Grundsätzlich ist es nicht verboten in einem Nicht-Aufenthaltsraum Tapete an die Wand zu kleben und Teppich oder Parket zu verlegen oder einen Schreibtisch mit Stuhl aufzustellen.


: : Sehr geehrte Damen und Herren,

: : es sei folgender Fall angenommen:

: : Ein Architekt plant für eine Familie ein Einfamilienhaus. Über dem Wohnzimmer befindet sich ein offener Galerieraum direkt unter dem Dach. Dieser erfüllt alle Kriterien eines Wohnraums: Er befindet sich innerhalb der Wohnung,wird direkt vom Wohnzimmer aus über eine Treppe erreicht und hat eine Sichtverbindung zum Wohnzimmer. Er verfügt über ausreichende Belichtung, auch sind alle Kriterien des Brandschutzes erfüllt. Der Architekt deklariert diesen Raum bei der Genehmigungsplanung, die natürlich von den Bauherren unterschrieben wird, als reinen Nutzraum. Den unerfahrenen Bauherren fällt dieser Umstand erst später auf. Ein Ausbau ist aber aufgrund der Architektur (offene Galerie zum Wohnzimmer) unbedingt erforderlich, selbstverständlich war eine Nutzung für Wohnzwecke auch erwünscht. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Genehmigung für Dachausbauten im vorliegenden Bebauungsplan nicht gestattet ist. Wer hat hier den Schaden zu verantworten? Planer oder Bauherr? Was sind die Konsequenzen für den Bauherren hinsichtlich der Nutzung / Ausbau des Raums?




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