Re: Ferienwohnung(en), Herberge etc. in Mehrfamilienhaus zul�ssig?


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Gesendet von Peter am 25 November, 2013 um 21:07:23:

Antwort an: Re: Ferienwohnung(en), Herberge etc. in Mehrfamilienhaus zul�ssig? posted by bodo hermann in gruppe t�rkis architekten am 19 November, 2013 um 15:26:40:

: Hallo Peter,
: ich w�rde auch die Bauvoranfrage starten, siehe:
: Unzul�ssigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet
: 1. Ferienwohnnutzung stellt gegen�ber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenst�ndige typisierte Nutzungsartdar.
: 2. Zum Ausschluss der Ferienwohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet
: Oberverwaltungsgericht f�r das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Beschluss vom 28.12.2007, 3 M 190/07

: .........Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein "Wohngeb�ude" bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendh�user dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngeb�uden einerseits und Ferien- und Wochenendh�usern andererseits: W�hrend nach den �� 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - "Wohngeb�ude" in den entsprechenden Baugebieten zul�ssig sind, bezieht sich � 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendh�user" und � 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienh�user". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO f�hrt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenst�ndige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).
: Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umst�nde. Zu unterscheiden ist die im wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den R�umen (vgl. zu dieser als ma�gebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, � 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der f�r das Dauerwohnen ma�gebende eigenst�ndige bzw. unabh�ngig zu gestaltende h�usliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn. 20). Zum Begriff des Wohnens geh�rt eine auf Dauer angelegte H�uslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsf�hrung und des h�uslichen Wirkungskreises geh�rt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zun�chst nicht der Gegensatz von l�ngerer und k�rzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schlie�t etwa eine auf Dauer angelegte H�uslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den R�umen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein �bergangsweises, nicht "allt�gliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. "Ferienwohnen" ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vor�bergehenden Aufenthalt f�r st�ndig wechselnde Ferieng�ste (vgl. Stock in: K�nig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., � 3 Rn. 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., � 10 Rn. 15), w�hrend reine (Dauer)Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem �ber einen l�ngeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung...........


Hallo Bodo,

vielen Dank für deine ausführlichen Informationen.

Ich werde wohl tatsächlich eine Bauvoranfrage stellen.

Danke + Gruss

Peter





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