Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 05 Dezember, 2013 um 15:12:53:

Antwort an: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by Peter Freitag am 05 Dezember, 2013 um 03:10:53:

Nach meinem Dafürhalten wird die Gemeinde Vergnügungsstätten im Aussenbereich gar nicht aktiv ausschließen oder untersagen müssen. Alle Arten von Vergnügungsstätten, die mir spontan einfallen, dürften in der Regel bereits qua Bundesgesetz im Aussenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Grundlage: § 35 BauGB. Einer örtlichen Satzung oder eines Tätigwerdens der Gemeinde bedarf es dazu nicht. Sie kann/darf die Änderung/Errichtung gar nicht genehmigen, sofern die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt sind.
Um was für eine Art von Vergnügungsstätte handelt es sich?

Viele Grüße,
H. Hallmackenreuther

: Es geht um die Nutzungsänderung eines ehemalig landwirtschaftlichen Anwesens zu einer Vergnügungsstätte.
: Das Anwesen befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Kann die Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet die Zulassung von Vergnügungstätten untersagen oder kann die Gemeinde nur für jeweils einen gültigen Bebauungsplan/Flächennutzunsplan derartige Vorhaben wie Vergnügungsstätten ausschließen?
: Kann die Gemeinde auch den gesamten baurechtlichen Außenbereich der Gemeinde für Vergnügungstätten ausschließen?





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