Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von H. Hallmackenreuther am 06 Dezember, 2013 um 10:12:17:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by Peter Freitag am 06 Dezember, 2013 um 05:59:41:

Der Ansatz, eine Genehmigung im Rahmen der "Erleichterungen" nach § 35 Absatz 4 BauGB erlangen zu wollen, erscheint mir hier dem Grunde nach nicht verkehrt. Je nachdem, ob die untere Bauaufsichtsbehörde dem Vorhaben grundsätzlich aufgeschlossen oder eher ablehnend gegenüber steht, ist eine "wasserdichte" Begründung eines solchen Antrags im Einzelfall mitunter jedoch äußerst umfangreich und diffizil. Das bauplanungsrechtliche Problem konkret bis in alle Details durchzuexerzieren, ist eher etwas für einschlägig vorgebildete Berufsprofis und vermutlich im Rahmen eines öffentlichen Forums ohne Kenntnisse der Örtlichkeit und der vorhandenen Genehmigungslage nicht abschließend zu beurteilen.

Um auf einige offene Fragen hinzuweisen:
Sind Sie sicher, dass die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Nr. 1 wirklich vollständig gegeben sind? Häufig hapert es an stichhaltigen Nachweisen in den Bereichen der Buchstaben c) und d). Auch inwieweit das geplante Vorhaben einer ZWECKMÄSSIGEN Verwendung ERHALTENSWERTER Bausubstanz im Sinne des Buchstaben a) dienen soll, erscheint mir - ohne Detailkenntnisse - zumindest sehr fraglich.
Den Vorhaben nach Absatz 4 kann man lediglich nicht entgegenhalten, dass sie dem FNP oder dem LaPla widersprechen oder ein Landschaftseigenart- oder Splittersiedlungsproblem darstellen. Die Liste der öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt werden dürften, in Absatz 3 des § 35 BauGB ist aber umfangreicher und vor allen Dingen NICHT ABSCHLIESSEND. Erfahrungsgemäß würde ich vermuten, dass man Ihrem Vorhaben die Punkte Nr. 3 und Nr. 4 insbesondere mit Blick auf PKW- und Kundenverkehre/Öffnungszeiten/Entwässerung oder Belange des Naturschutzes wird entgegenhalten können.
Schlußendlich halte ich die Grundvoraussetzung (AUSREICHENDE und gesicherte Erschließung) nicht zwangsläufig für gegeben. Eine Vergnügungsstätte bedarf sicherlich einer anderen/umfangreicheren Erschließung. Ob die gesichert und bereits vorhanden ist?
Das Thema notwendige Stellplätze hatte Bauamt ja schon angesprochen. Sollten hierfür neue Flächen angelegt und versiegelt werden, dürfte dies die bodenschützenden Vorschriften des § 35 Absatz 5 BauGB erheblich nachteilig tangieren.

Viele Grüße,
H. Hallmackenreuther


: So wie ich das verstanden habe, sind Gebäude oder Hofstellen, deren letzte Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken diente, nach § 35 BauGB Abs. 4 S. 1 teilprivilegiert.
: Durch diese Voraussetzungen kann einer solchen Nutzung auch nicht ein Flächennutzungsplan, der in diesem Gebiet nur landwrt. Nutzung erlaubt, entgegenstehen. D.h. die Bsubehörde kann in diesem Fall den Flächennutzungsplan nicht als contra Argument gegen das Vorhaben heranziehen.
:
: So wie es im Gesetz formuliert ist, kann man wohl in einem ungenutzten Gebäude eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs jegliche Art von Gewerblicher Nutzung beantragen, dazu würden wohl auch Vergnügungsstätten zählen (bspw. Spielhallen, Discotheken, Swingerclubs etc)

: Aus dem Gesetz kann ich nicht ersehen, warum die Umnutzung zur Vergnügungsstätte unter den gegebenen Tatsachen nicht möglich sein sollte.

: : Wie kommen Sie darauf, dass § 35 die Nutzungsänderung zu einem Swingerclub (o.ä.) zulässt ?

:
: : Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 liegt offensichtlich nicht vor.
: : Es handelt sich um ein "sonstiges" Vorhaben gemäß Absatz 2. Damit wäre es nur zulässig, wenn es öffentliche Belange (Abs. 3) nicht beeinträchtigt.

: : Das Vorhaben dürfte mindestens folgende öffentliche Belange Beeinträchtigen:
: : - Widerspruch gegen Flächennutzungsplan, der an der fraglichen Stelle wohl weder ein Gewerbegebiet, noch ein Kerngebiet darstellt.
: : - Natürliche Eigenart der Landschaft, da für Ihr Vorhaben vermutlich zusätzliche Kfz-Stellplätze vorgeschrieben wären, die in der Nähe des vorhandenen Gebäudes zu errichten wären.
: : - Entstehung einer Splittersiedlung, da das Vorhaben zu einer (unerwünschten) Zersiedelung der Landschaft führt

: : Ob die Erschließung (Strom, Trinkwasser, Abwasser, Straße ...) ausreichend gesichert ist, wäre gesondert zu prüfen bzw. nachzuweisen.

: : : In § 35 BauGB kann ich leider nicht finden, dass Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen sind??
: : : Das leerstehende Gebäude soll als erotischer Treff für Paare umgenutzt werden (Vergnügungsstätte).
: : : Alle Erfordernisse des § 35 BauGB wären erfüllt, jedoch wäre es interessant, ob die Gemeinde mit einer "örtlichen Satzung" oder Ähnlichem das Vorhaben verhindern könnte?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]