Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


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Gesendet von Bauassessor am 06 Dezember, 2013 um 12:00:01:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by Peter Freitag am 06 Dezember, 2013 um 05:59:41:

Damit § 35 Abs. 4 BauGB genutzt werden kann, muss es erstmal eine Nutzung nach § 35 Abs. 2 sein - und darunter sind ein Swinger-Club o.ä. Vergnügungsstätten nicht zu finden.

Wenn es in irgendeiner Weise genehmigungsfähig wäre, gäbe es seitens der Gemeinde jedoch die Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten auf gewissen Räume innerhalb des Gemeindegebiets zu konzentrieren.

Dazu müsste die Kommune ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeiten, in dem Sie die Bereiche definiert, in denen eine Ansiedlung zulässig wäre - und gleichzeitig die Areale aufführt, in denen die Ansiedlung nicht möglich ist.

Auf der Basis kann Sie dann insbesondere Vorhaben im Innen- und Außenbereich rechtssicher ausschließen.

Dieses Verfahren ist in einer Nachbarkommune in NRW bereits durchgeführt worden.

Ein vollständiger Ausschluss ist m.M. nicht möglich, da es der europäischen Niederlassungsfreiheit widerspricht. Eine städtebauliche Steuerung ist damit aber vereinbar (z.B. im Einzelhandel schon seit Jahren Gang und Gebe).

: So wie ich das verstanden habe, sind Gebäude oder Hofstellen, deren letzte Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken diente, nach § 35 BauGB Abs. 4 S. 1 teilprivilegiert.
: Durch diese Voraussetzungen kann einer solchen Nutzung auch nicht ein Flächennutzungsplan, der in diesem Gebiet nur landwrt. Nutzung erlaubt, entgegenstehen. D.h. die Bsubehörde kann in diesem Fall den Flächennutzungsplan nicht als contra Argument gegen das Vorhaben heranziehen.
:
: So wie es im Gesetz formuliert ist, kann man wohl in einem ungenutzten Gebäude eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs jegliche Art von Gewerblicher Nutzung beantragen, dazu würden wohl auch Vergnügungsstätten zählen (bspw. Spielhallen, Discotheken, Swingerclubs etc)

: Aus dem Gesetz kann ich nicht ersehen, warum die Umnutzung zur Vergnügungsstätte unter den gegebenen Tatsachen nicht möglich sein sollte.

: : Wie kommen Sie darauf, dass § 35 die Nutzungsänderung zu einem Swingerclub (o.ä.) zulässt ?

:
: : Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 liegt offensichtlich nicht vor.
: : Es handelt sich um ein "sonstiges" Vorhaben gemäß Absatz 2. Damit wäre es nur zulässig, wenn es öffentliche Belange (Abs. 3) nicht beeinträchtigt.

: : Das Vorhaben dürfte mindestens folgende öffentliche Belange Beeinträchtigen:
: : - Widerspruch gegen Flächennutzungsplan, der an der fraglichen Stelle wohl weder ein Gewerbegebiet, noch ein Kerngebiet darstellt.
: : - Natürliche Eigenart der Landschaft, da für Ihr Vorhaben vermutlich zusätzliche Kfz-Stellplätze vorgeschrieben wären, die in der Nähe des vorhandenen Gebäudes zu errichten wären.
: : - Entstehung einer Splittersiedlung, da das Vorhaben zu einer (unerwünschten) Zersiedelung der Landschaft führt

: : Ob die Erschließung (Strom, Trinkwasser, Abwasser, Straße ...) ausreichend gesichert ist, wäre gesondert zu prüfen bzw. nachzuweisen.

: : : In § 35 BauGB kann ich leider nicht finden, dass Vergnügungsstätten explizit ausgeschlossen sind??
: : : Das leerstehende Gebäude soll als erotischer Treff für Paare umgenutzt werden (Vergnügungsstätte).
: : : Alle Erfordernisse des § 35 BauGB wären erfüllt, jedoch wäre es interessant, ob die Gemeinde mit einer "örtlichen Satzung" oder Ähnlichem das Vorhaben verhindern könnte?





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