Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


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Gesendet von Bauamt am 06 Dezember, 2013 um 20:05:59:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by H. Hallmackenreuther am 06 Dezember, 2013 um 12:30:53:

In § 35 BauGB ist die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich geregelt.

Was Vorhaben sind ist in § 29 BauGB definiert.

Die Nutzungsänderung eines Stalles oder einer sonstigen Nutzung zu einer Vergnügungsstätte ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und daher auch von § 35 erfasst.

: Ich halte den § 35 Absatz 2 BauGB (Sonstige Vorhaben) für eine Auffangregelung, die alle anderen, nicht in § 35 Absatz 1 BauGB aufgeführten Nutzungen umfasst. Das hier Vergnügunsstätten im Allgemeinen oder Swinger-Clubs im Speziellen per se oder grundsätzlich von Vorneherein ausscheiden sollen, erscheint mir nicht zutreffend. Oder interpretiere ich die Antwort von Bauassessor falsch?
: Rein theoretisch (!) müsste die Nutzungsänderung von einem landwirtschaftlichen Betrieb in eine Vergnügungsstätte möglich sein, wenn - ja wenn - denn der umfangreiche Katalog der Anforderungen und vielfältigen Voraussetzungen, die sich aus dem § 35 BauGB ergeben, KOMPLETT erfüllt wird sofern er sich überhaupt erfüllen lässt.
: Dass dies oftmals ein sehr schwieriges bis völlig aussichtsloses Geschäft ist, keine Frage.

: Viele Grüße,
: H. Hallmackenreuther

:
: : Nach meinem Dafürhalten wird die Gemeinde Vergnügungsstätten im Aussenbereich gar nicht aktiv ausschließen oder untersagen müssen. Alle Arten von Vergnügungsstätten, die mir spontan einfallen, dürften in der Regel bereits qua Bundesgesetz im Aussenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Grundlage: § 35 BauGB. Einer örtlichen Satzung oder eines Tätigwerdens der Gemeinde bedarf es dazu nicht. Sie kann/darf die Änderung/Errichtung gar nicht genehmigen, sofern die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt sind.
: : Um was für eine Art von Vergnügungsstätte handelt es sich?

: : Viele Grüße,
: : H. Hallmackenreuther

: : : Es geht um die Nutzungsänderung eines ehemalig landwirtschaftlichen Anwesens zu einer Vergnügungsstätte.
: : : Das Anwesen befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Kann die Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet die Zulassung von Vergnügungstätten untersagen oder kann die Gemeinde nur für jeweils einen gültigen Bebauungsplan/Flächennutzunsplan derartige Vorhaben wie Vergnügungsstätten ausschließen?
: : : Kann die Gemeinde auch den gesamten baurechtlichen Außenbereich der Gemeinde für Vergnügungstätten ausschließen?





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