Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar?


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Gesendet von Peter Freitag am 07 Dezember, 2013 um 18:05:54:

Antwort an: Re: Vergnügungsstätte im gesamten Gemeindegebiet ausschließbar? posted by H. Hallmackenreuther am 06 Dezember, 2013 um 10:12:17:

@ H. Hallmackenreuther:

Die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Nr. 1 können vollumfänglich beim gegenständlichen Objekt erfüllt werden.

Die Frage ist, was der Gesetzgeber mit der Formulierung zweckmässiger Verwendung intendiert?
Will er mit dieser Formulierung Vorhaben ausschließen, die mit sittenwidrigen oder illegalen Aktivitäten im Gebäudeinneren zu tun haben? Laut aktueller Rechtsprechung sind sog. Swingerclubs nicht als sittenwidrig zu bewerten.

Es ist bereits genug versiegelte Hoffläche vorhanden für Kfz Stellplätze, bei der Umnutzung würde auch eine vorhandene ehemalige landwirtschaftliche Maschinenhalle als "Parkhaus" verwendet werden, sodass sicherlich genug KFZ Stellplätze vorhanden wären.

Sie schreiben, die Liste der möglichen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange ist umfangreicher als in Absatz 3 des § 35 BauGB aufgeführt. Gibt es hierzu irgendwo weiterführende Listen?

Das Grundstück und die Gebäude sind voll erschlossen aufgrund des früheren landwirtschaftlichen Betriebes. Abwässer werden über eine eigene Kleinkläranlage entsorgt, die jedoch bei Umnutzung entsprechend vergrößert und nachgerüstet werden muss.

An welche konkreten Beispiele genau denken Sie, dass einem derartigen Vorhaben die Punkte Nr. 3 und Nr. 4 insbesondere mit Blick auf PKW- und Kundenverkehre/Öffnungszeiten/Entwässerung oder Belange des Naturschutzes wird entgegenhalten werden können?
Werden Kundenverkehre im Außenbereich in den Abendstunden als negativ bewertet und können also einem solchen Vorhaben entgegenstehen?


<< Den Vorhaben nach Absatz 4 kann man lediglich nicht entgegenhalten, dass sie dem FNP oder dem LaPla widersprechen oder ein Landschaftseigenart- oder Splittersiedlungsproblem darstellen. Die Liste der öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt werden dürften, in Absatz 3 des § 35 BauGB ist aber umfangreicher und vor allen Dingen NICHT ABSCHLIESSEND. Erfahrungsgemäß würde ich vermuten, dass man Ihrem Vorhaben die Punkte Nr. 3 und Nr. 4 insbesondere mit Blick auf PKW- und Kundenverkehre/Öffnungszeiten/Entwässerung oder Belange des Naturschutzes wird entgegenhalten können.
: Schlußendlich halte ich die Grundvoraussetzung (AUSREICHENDE und gesicherte Erschließung) nicht zwangsläufig für gegeben. Eine Vergnügungsstätte bedarf sicherlich einer anderen/umfangreicheren Erschließung. Ob die gesichert und bereits vorhanden ist?
: Das Thema notwendige Stellplätze hatte Bauamt ja schon angesprochen. Sollten hierfür neue Flächen angelegt und versiegelt werden, dürfte dies die bodenschützenden Vorschriften des § 35 Absatz 5 BauGB erheblich nachteilig tangieren.

: Viele Grüße,
: H. Hallmackenreuther




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