Gesendet von Enes am 09 Dezember, 2013 um 18:08:53:
Paragraph 8
Der Verkäufer hat unabhängig vom Zeitpunkt der Rechenstellung, die Erschliessungsbeiträge und einmalige Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für alle Maßnahmen zu bezahlen , die bis heute ganz oder teilweise bautechnisch ausgeführt sind . Sollten bereits in Rechnung gestellte Beitragsbescheide aufgehoben oder zurückgenommen werden und von der Stadt für die selbe Erschließungsmassnahme erneut Beiträge erhoben werden, so hat der Verkäufer zu Zahlen .
Muss er dann nicht auch Abwasseranschlusskanäle zahlen,wenn die nicht an der Grundstücksgrenze liegen ?
Was ist sonst darunter zu verstehen ?