Re: Wegerecht


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 08 Mai, 2005 um 19:56:59

Antwort auf: Wegerecht von Oliver am 01 Mai, 2005 um 11:37:15:

Guten Tag,

die Bewilligungserklärung, die in der Grundakte beim Grundbuchamt enthalten sein müsste, ist sicherlich ein wichtiger Ansatzpunkt. Darüber hinaus könnte die der Bewilligungserklärung zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag) weitere Ansatzpunkte geben, wobei sich natürlich die Frage stellt, ob Ihr Nachbar aus dieser überhaupt Verpflichteter ist und Sie Berechtigter sind, wobei Sie den Anspruch Berechtigung möglicherweise noch auf sich überleiten könnten, wenn Sie derzeit nicht Berechtigter sind.

Ein weiterer Aspekt könnte, sofern man das örtlich feststellen kann, die typischerweise gegebene Ausgestaltung von Wegerechten sein.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns


: Wir haben ein ins Grundbuch eingetragenes Wegerecht ueber ein anderes Grundstueck.Der Nachbar hat in seiner Bauanzeige 2,30m eingetragen.Es ist aber nichts im Grundbuch eingetragen,von der Breite.(bei keiner der Parteien)
: Ich kann bei 2,30m mein Grundstueck nicht befahren .
: Ein anderer Nachbar nutzt dieses Wegerecht auch.
: Was koennen wir tun??????????????????????





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