wirklich?


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Gesendet von Franz am 13 Dezember, 2013 um 18:11:27:

Antwort an: Re: Privilegierung personen- oder objektsabhängig? posted by Dirk Baumeister am 13 Dezember, 2013 um 11:32:26:

Ich hatte die Information, dass man auch bereits stillgelegte Bauernhöfe, wo keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, mit dem § 35 Abs 4 Nr 1 die Nutzungsänderung beantragen kann.
Wenn man nur einen untergeordneten Teil des Hofes umnutzen darf, was geschieht dann mit dem Rest? abreißen?


: ... die Tücke liegt im Detail ...
: §35 Abs. 4 Nr. 1 setzt voraus, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung dem §35 Abs. 1 Nr. 1 entpsricht. Und dort steht, dass es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dienen muss und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ausmachen darf.

: Wenn der Hof jetzt aber schon aufgegeben ist, dann ist die Voraussetzung des §35 Abs. 4 Nr. 1 nicht mehr gegeben ...

:
: : hallo Franz,
: : grundsätzlich gilt:
: : Umnutzung zu Wohnzwecken
: : (erstmalige) Nutzungsänderung eines ehem. landwirtschaftlichen Gebäudes
: : (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
: : Voraussetzungen:
: : 1.das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
: : (Bausubstanz muss bautechnisch in Ordnung sein, das Bauvorhaben darf keinem Neubau gleichkommen)
: : 2.die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
: : - keine wesentliche Änderung des Gebäudes in seinen Außenmaßen, die Kubatur des Gebäudes muss im Wesentlichen erhalten bleiben
: : - im Gebäudeinnern sind wesentliche bauliche Veränderungen einschl. gewisser Eingriffe in die Statik zulässig
: : 3.die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 7 Jahre zurückliegen (diese Bestimmung ist bis zum 31.12.2008 nicht anzuwenden).
: : 4.das Gebäude ist vor dem 27.08.1996 zulässigerweise errichtet worden
: : 5.das für die Umnutzung vorgesehene Gebäude steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes
: : Auch Nebengebäude wie Ställe und Scheunen können umgenutzt werden. Von der Hofstelle abgesetzte ldw. Gebäude im Außenbereich sind nicht privilegiert.
: : 6.neben den bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen (Betriebsleiterwohnung, Altenteilerhaus und von der Landwirtschaft „mitgezogene“ Ferienwohnung) entstehen höchstens 3 weitere Wohnungen je Hofstelle
: : - Die Größe der Wohnungen ist nicht beschränkt, es sind auch Wohnungserweiterungen möglich.
: : - Keine Beschränkung auf Eigennutzung der Wohnungen.

: : Um alle Risiken auszuschalten, wäre eine Bauvoranfrage sinnvoll gewesen, denn hier ist nicht der Antragsteller entscheidend, sondern die Zulässigkeit im Einzelfall.





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