Re: wirklich?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 14 Dezember, 2013 um 06:42:55:

Antwort an: wirklich? posted by Franz am 13 Dezember, 2013 um 18:11:27:

Der "Rest" wird vom weiter privilegierte Landwirt weiter betrieben. Bei der Regelung handelt es sich um eine Subventionierung des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Es sollte ermöglicht werden, bestehende aber nicht mehr brauchbare Gebäude einer neuen, dann aber nicht mehr zwingend privilegierten Nutzung zuzuführen. Den Bauern sollte so gravierender Wert- und Substanzverlust erspart bleiben. Es sollte aber nicht gleichzeitig eine Zersiedelung der Landschaft unterstützt oder forciert werden.

Stillgelegte oder nicht mehr in Nutzung befindliche Gebäude im Außenbereich können nur nach §35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Ihnen können aber mehr Widersprüche zu öffentlichen Belangen entgegen gehalten werden (siehe §35 Abs. 3 BauGB als nicht abschließende Liste).


: Ich hatte die Information, dass man auch bereits stillgelegte Bauernhöfe, wo keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, mit dem § 35 Abs 4 Nr 1 die Nutzungsänderung beantragen kann.
: Wenn man nur einen untergeordneten Teil des Hofes umnutzen darf, was geschieht dann mit dem Rest? abreißen?

:
: : ... die Tücke liegt im Detail ...
: : §35 Abs. 4 Nr. 1 setzt voraus, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung dem §35 Abs. 1 Nr. 1 entpsricht. Und dort steht, dass es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dienen muss und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ausmachen darf.

: : Wenn der Hof jetzt aber schon aufgegeben ist, dann ist die Voraussetzung des §35 Abs. 4 Nr. 1 nicht mehr gegeben ...

: :
: : : hallo Franz,
: : : grundsätzlich gilt:
: : : Umnutzung zu Wohnzwecken
: : : (erstmalige) Nutzungsänderung eines ehem. landwirtschaftlichen Gebäudes
: : : (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
: : : Voraussetzungen:
: : : 1.das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz
: : : (Bausubstanz muss bautechnisch in Ordnung sein, das Bauvorhaben darf keinem Neubau gleichkommen)
: : : 2.die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt
: : : - keine wesentliche Änderung des Gebäudes in seinen Außenmaßen, die Kubatur des Gebäudes muss im Wesentlichen erhalten bleiben
: : : - im Gebäudeinnern sind wesentliche bauliche Veränderungen einschl. gewisser Eingriffe in die Statik zulässig
: : : 3.die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 7 Jahre zurückliegen (diese Bestimmung ist bis zum 31.12.2008 nicht anzuwenden).
: : : 4.das Gebäude ist vor dem 27.08.1996 zulässigerweise errichtet worden
: : : 5.das für die Umnutzung vorgesehene Gebäude steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes
: : : Auch Nebengebäude wie Ställe und Scheunen können umgenutzt werden. Von der Hofstelle abgesetzte ldw. Gebäude im Außenbereich sind nicht privilegiert.
: : : 6.neben den bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen (Betriebsleiterwohnung, Altenteilerhaus und von der Landwirtschaft „mitgezogene“ Ferienwohnung) entstehen höchstens 3 weitere Wohnungen je Hofstelle
: : : - Die Größe der Wohnungen ist nicht beschränkt, es sind auch Wohnungserweiterungen möglich.
: : : - Keine Beschränkung auf Eigennutzung der Wohnungen.

: : : Um alle Risiken auszuschalten, wäre eine Bauvoranfrage sinnvoll gewesen, denn hier ist nicht der Antragsteller entscheidend, sondern die Zulässigkeit im Einzelfall.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]