Re: Drohender Gebäudeeinsturz nachbarhaus


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Gesendet von Dirk Baumeister am 28 Dezember, 2013 um 15:52:41:

Antwort an: Re: Drohender Gebäudeeinsturz nachbarhaus posted by AK am 27 Dezember, 2013 um 22:55:38:

Nach den jeweiligen Bauordnungen dürfen Gebäude und bauliche Anlagen nur so betrieben werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Ist der verantwortliche Eigentümer nicht zu ermitteln (z. B. durch dauernden unbekannten Aufenthalt im Ausland), kann (muss) die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach den Regelungen des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Dritten in Anspruch nehmen oder aber im Rahmen der Ersatzvornahme selbst tätig werden. In jedem Fall ist die öffentliche Sicherheit sicher zu stellen.

: : hallo AK,
: : in Deutschland ist jeder Eigentümer eines Hauses ermittelbar. Fragen Sie beim Liegenschaftskataster Ihrer Gemeinde/Stadt nach dem Eigentümer des Flurstück nach.....
: :... das ist das große Problem - zZ laut Aussage nicht ermittelbar...





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