Re: Drohender Gebäudeeinsturz nachbarhaus


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Gesendet von Dirk Baumeister am 31 Dezember, 2013 um 17:06:15:

Antwort an: Re: Drohender Gebäudeeinsturz nachbarhaus posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 28 Dezember, 2013 um 23:11:50:

Hallo Bodo,

das ist Aufgabe der Behörde und nicht des Nachbarn ... und bei herrenlosen Grundstücken nützt einem der Vorbesitzer weiterhin nichts denn der ist nicht mehr zuständig, da nicht mehr Besitzer.

Viele Grüße und einen guten Rutsch
Dirk


: Hallo Dirk,
: herrenlose Grundstücke ja, aber dann lässt sich trotzdem der "vorherige Eigentümer" feststellen.
: Also trotzdem der Gang zur Katasterauskunft......
: Der Eigentümer eines Grundstückes ist in einem Grundbuch eingetragen. Bei berechtigtem Interesse kann man gegen Gebühr in der Katasterauskunft einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch beantragen, der die Eigentümernamen enthält. Das Liegenschaftsbuch enthält allerdings nicht immer Angaben zur aktuellen Anschrift eines Eigentümers!
: Die Grundbuchbezeichnung eines Grundstücks wird benötigt für die Einsicht in das Grundbuch im Grundbuchamt. Die Katasterauskunft erstellt einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch, in dem die Grundbuchbezeichnung enthalten ist.
: Das Grundbuch wird bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes geführt.
: Für eine Einsicht in das Grundbuch ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 12 der Grundbuchordnung), so dass sachliche Gründe vorgetragen werden müssen, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
: Ein Grundstück kann allerdings dann herrenlos werden, wenn der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt auf sein Eigentum verzichtet und jenes den Verzicht im Grundbuch einträgt (§ 928 Abs. 1 BGB).
: Dann hat nicht jedermann ein Aneignungsrecht, sondern nur das betroffene Bundesland (§ 928 Abs. 2 BGB). Nur für den seltenen Fall, dass der Fiskus auf sein primäres Aneignungsrecht verzichtet, kann ein Grundstück dauerhaft herrenlos werden.





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