Grundstück am Hang


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Gesendet von F. Bielau am 24 Februar, 2014 um 18:50:44:

Ich habe eine generelle Frage zum Sachverhalt des... ja "Nullniveaus" bei Bauten an einem Hang.

Wenn der unterhalb liegende Nachbar, dessen Haus vielleicht vom Erdgeschossfußboden ausgehend ca. 4 Meter tiefer liegt, als das Haus des oben liegenden Grundstückes und der unten liegende Nachbar nun dort eine Böschung erstellt, im 45° Winkel und dabei in das obere Grundstück durch etwas zu eifrige Baggerfahrer ca. einen Meter in das Grundstück des "oberen" Nachbarn hineingräbt, wie verhält sich dies rechtlich? Wenn die Grenzsteine nun quasi auf dem Hang liegen und der obere Bauherr obendrein eine Garage auf eben diese Grundstücksgrenze setzen wollte, die nunmehr nur noch in der Luft existiert?

Zudem ist der zuvor gewachsene Boden dort ohnehin zerstört, inwiefern ist der Nachbar, der für die Abtragung verantwortlich war hier verpflichtet, den Ursprungszustand wiederherzustellen?

Denkbar wäre natürlich eine Absenkung des oberen Grundstücks im Bereich der Böschung auf das Niveau der Grundstückskante - so wäre zwar rein formal das Grundstück in der Fläche wiederhergestellt; jedoch das Bodenniveau um ca. 70cm gesenkt, was wiederum mit einer absolut ungeplanten Treppe/Rampe und dergleichen ausgeglichen werden müsste. Wegen der Barrierefreien Grundidee der Grundstücksanlage wäre dies aber eigentlich ein klares No-Go.

Vielen Dank für sicherlich folgende Informationen!

-F. Bielau



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