Re: Verzicht auf Einrede der Verjährung


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Gesendet von joel am 19 Mai, 2014 um 11:11:35:

Antwort an: Verzicht auf Einrede der Verjährung posted by oberh am 01 Dezember, 2013 um 18:15:05:

Hallo,

ich hoffe, Sie haben sich zwischenzeitlich anwaltlich beraten lassen!

Die Einrede auf Verjährung wird zumeist dann gefordert/erbeten, wenn eine unmittelbare oder baldige Verjährung des Anspruchs bevorsteht. Sofern Sie dies unterschreiben, tritt diese dann nicht ein.

: Hi Freunde!

: Ich habe eine Haus über einen Werkvertrag nach GBG bauen lassen.

: Bereits frühzeitig habe ich Geld eingehalten, weil doch erhebliche Mängel vorhanden sind.

: Der GU machte einen Vergleichsvorschlag - ich Anfang Dezember letzten Jahres einen Gegenvorschlag.

: Daraufhin hat sich der GU nicht mehr gemeldet.

: Gesagt sei hier, dass die Mängel form- und fristgerecht gerügt worden sind.

: Eigentlich hatte ich vorgehabt, die Sache nun auf sich beruhen zu lassen und die Mängel Stück für Stück selbst abzuarbeiten.
: Das eingehaltene Geld würde hierfür wahrscheinlich gerade so reichen.

: Gestern hatte ich nun ein Schreiben des GU in der Post, dass mein Vereinbarungsentwurf abgelehnt sei.

: Sie bitten mich nun um den Vericht auf die Einrede der Verjährung.

: Was bedeutet diese Formulierung nun für mich?

: Im Netz lese ich von Schuldeingeständnis ...

: Werde ich nun doch klagen müssen?

: Wenn ich alle Gewerke machen lasse - und nicht etwa in EL - komme ich weit über den eingehaltenen Betrag.

: In meinem Vergleichsangebot hatte ich diverse Eigenleistungen vorgeschlagen - jedoch müsste z.B. die Fassade vom GU komplett neu armiert und verputzt werden.
: Alleine dieses Gewerk schluckt schon den von mir vorgeschlagenen zu zahlenden Betrag.

: Was bedeutet dieser Verzicht nun für mich?

: Danke im Voraus
: Olaf





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