Gesendet von joel am 19 Mai, 2014 um 11:11:35:
Antwort an: Verzicht auf Einrede der Verjährung posted by oberh am 01 Dezember, 2013 um 18:15:05:
Hallo,
ich hoffe, Sie haben sich zwischenzeitlich anwaltlich beraten lassen!
Die Einrede auf Verjährung wird zumeist dann gefordert/erbeten, wenn eine unmittelbare oder baldige Verjährung des Anspruchs bevorsteht. Sofern Sie dies unterschreiben, tritt diese dann nicht ein.
: Hi Freunde!
: Ich habe eine Haus über einen Werkvertrag nach GBG bauen lassen.
: Bereits frühzeitig habe ich Geld eingehalten, weil doch erhebliche Mängel vorhanden sind.
: Der GU machte einen Vergleichsvorschlag - ich Anfang Dezember letzten Jahres einen Gegenvorschlag.
: Daraufhin hat sich der GU nicht mehr gemeldet.
: Gesagt sei hier, dass die Mängel form- und fristgerecht gerügt worden sind.
: Eigentlich hatte ich vorgehabt, die Sache nun auf sich beruhen zu lassen und die Mängel Stück für Stück selbst abzuarbeiten.
: Das eingehaltene Geld würde hierfür wahrscheinlich gerade so reichen.
: Gestern hatte ich nun ein Schreiben des GU in der Post, dass mein Vereinbarungsentwurf abgelehnt sei.
: Sie bitten mich nun um den Vericht auf die Einrede der Verjährung.
: Was bedeutet diese Formulierung nun für mich?
: Im Netz lese ich von Schuldeingeständnis ...
: Werde ich nun doch klagen müssen?
: Wenn ich alle Gewerke machen lasse - und nicht etwa in EL - komme ich weit über den eingehaltenen Betrag.
: In meinem Vergleichsangebot hatte ich diverse Eigenleistungen vorgeschlagen - jedoch müsste z.B. die Fassade vom GU komplett neu armiert und verputzt werden.
: Alleine dieses Gewerk schluckt schon den von mir vorgeschlagenen zu zahlenden Betrag.
: Was bedeutet dieser Verzicht nun für mich?
: Danke im Voraus
: Olaf