Re: B-Plan - was zählt


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Gesendet von Bauassessor am 27 August, 2014 um 14:10:42:

Antwort an: B-Plan - was zählt posted by Rene am 26 August, 2014 um 21:29:49:

Hallo,
Sie haben einerseits Recht, andererseits bringt es Ihnen aber trotzdem nichts.

Nach meinem Kenntnisstand sind nur die Festsetzungen des Bebauungsplan rechtlich verbindend. Die Inhalte der Begründung dienen der Abwägung, sind aber letztlich nur Entscheidungsgrundlage.

Wenn aber die zeitliche Bindung in Ihrem Fall nicht rechtswirksam ist, dann heißt dass nur, dass es das städtebauliche Ziel ist, einen Lärmschutzwall zu errichten. Eine Pflicht, diesen zu errichten, ergibt sich nicht.

Es sei denn, dass Sie nachweisen können, dass ohne Lärmschutzwall bereits heute ein gesundheitsgefährdender Zustand erreicht ist. Aber dafür müssen Sie ein entsprechendes Lärmgutachten auf eigene Kosten vorlegen.

: Hallo Fachleute,

: Es geht um Folgendes:
: Laut dem B-Plan soll ein Lärmschutzwall entlang einer recht viel befahrenen Bundesstraße errichtet werden:

: Auszug B-Plan Textteil:
: 5.
: Vorkehrungen und besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB
: 5.1 Lärmschutzwall-/wand (entlang der B XXX):
: Innerhalb der öffentlichen Grünfläche Nr. 2, Zweckbestimmung -Lärmschutzwall-/wand-, ist auf
: den dafür festgesetzten Flächen ein Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand in Höhe von 3 m
: über dem jeweils angrenzen Bereich der B XXX zu errichten.
: Die Lärmschutzwand muss straßenseitig “hochabsorbierend“ sein und den “Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV -Lsw 88“ entsprechen.

: Jetzt habe ich mich bei der Gemeinde erkundigt, wann dieser Lärmschutzwall nun kommt.
: Dabei habe ich die Aussage erhalten, dass die Errichtung des Lärmschutzwalls an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Bedingungen sind laut der Gemeinde noch nicht eingetreten. Somit wird der Lärmschutzwall auch nicht errichtet.

: Das Sonderbare ist allerdings, dass diese Bedingungen nicht im B-Plan selbst, sondern in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt sind.

: Meine Frage ist nun:
: Welche baurechtliche Relevanz hat eigentlich die Begründung zum Bebauungsplan.
: Was ich so im Internet rauslesen konnte ist die Begründung lediglich laut § 3 Abs. 2 BauGB ein notwendiger Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren bei der Erstellung eines B-Plans.

: Ich verstehe das nun so, dass diese Begründung lediglich einen erklärenden Charakter hat. Bindend ist aber immer das, was im B-Plan selbst festgehalten ist.
: Zumal es in unserem B-Plan selbst keinerlei Bezug zur Begründ gibt und dieser auch nicht als Anhang etc. genannt wird.

: Liege ich da richtig? Ich Baurechtlich bindend was im B-Plan verankert ist oder auch das was im Begründungstext steht?

: Vielen Dank im Voraus.




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