Umgang mit Bauantrag und Brandschutzauflagen


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Gesendet von Elisabeth am 25 Oktober, 2014 um 16:58:52:

Hallo

angenommen es ginge um eine Altbau-Wohnung in NRW, die kürzlich erworben wurde und dessen Umbaumassnahmen sich als sehr komplex erweisen würden.
Abgesehen von den vielen "Bonbons", die sukzessive bei einem Altbau zu Tage treten, gibt es ausserdem Unmengen von aktuellen Brandschutzbestimmungen, denen der neue Eigentümer vermeintlich gerecht werden muss.

Hintergrund ist wie folgt:
Es handelt sich um ein 100-jähriges EFH,dass über die Jahre geteilt wurde und nun als 2FH fungiert. Außerdem ist ein Anbau vorgenommen worden, der in der Form nie hätte erfolgen bzw genehmigt werden dürfen.

Nun, nach Kauf und Entkernung der Wohnung seitens des Käufers, werden diese "Mängel" seitens eines zu Rate gezogenen Architekten als nicht akzeptabel und baugenehmigungspflichtig angesehen.
Die Brandschutzauflagen sind aber so massiv, dass sie nicht mehr als angemessen bezeichnet werden können (unter Einbeziehung des Kaufpreises).

Die Wohnung war in ihrem ursprünglichen Zustand absolut nicht baufällig und vollumfänglich bezugsfertig.
Es sollte lediglich etwas mehr Fläche geschaffen und modernisiert werden.

Deshalb stellen sich nun folgende Fragen:
was wäre gewesen, wenn dies einfach getan worden wàre (Einzug ohne Umbau) und im schlimmsten Fall ein Feuer im Nachbarhaus (Anbau - dort lebt eine Familie,die mit o.g. Haus aber eigentumsrechtlich nichts zu tun hat) ausgebrochen und o.g. Wohnung beschädigt hätte?
Würde die Versicherung eine Zahlung verweigern?

Oder anders: was würde passieren, wenn kein Bauantrag eingereicht würde und die Brandschutzumbauten in einem angemessenen Rahmen auf eigene Faust vorgenommen würden?

In wie weit wird der Architekt hier zur Verantwortung gezogen bzw was wäre, wenn nie einen Architekt zu Rate gezogen worden wäre?

Eine weitere Option für den numeuen Eigentümer wäre ein Weiterverkauf. Hierbei würde sich allerdings die Frage stellen, in wie fern bezgl der inzwischen erstellen Gutachten (Statik & Brandschutz) eine Informationspflicht oder Auskunftspflicht seitens der Verkäufer an mögliche neue Eigentümer bestünde.

Komplizierte Geschichte.
Danke für Ihre Stellungnahmen!!!

VG
Elisabeth



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