Sachbeschädigug am KFZ. durch ungesichertes Flügeltor eines Containerplatz


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Gesendet von Stephan Belz am 14 Dezember, 2014 um 16:24:11:

In der Edenkobener-Str. 1-3 65931 Frankfurt, öffnete sich bei einem Windsturm der Stärke 8 ein großes nicht ausreichend gesichertes Flügeltor eines Containerplatzes, dass sich unmittelbar angrenzend am öffentlichen Verkehr des Anlagenbetreibers befindet. Dieses Flügeltor (H 2m x B 1,5m) geht über einen sehr viel benutzten Gehweg und was im offenen Zustand bis zur Straße hineinrecht. Der Bereich an diesem Containerplatz zum öffentlichem Verkehr ist nicht durch Hinweise auf Gefahr gekennzeichnet und es besteht auch keinen Privaten Anspruch des Betreiber vor dem Containerplatz. Mein vor diesem Containerplatz am Straßenrand ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wurde hierbei beschädigt. Der Anlagenbetreiber sied sich hier nicht in der Haftung im Sinne der Verkehrssicherungspflicht und will für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Nach Aussage des Betreibers sei das Flügeltor zum Zeitpunkt verschlossen gewesen. Nach Aussage der Bauaufsichtsbehörte in Frankfurt darf demnach ein Tor in dieser Größe nicht in den öffentlichen Verkehr reichen. Der Anlagenbetreiber müsse hier für Abänderung sorgen. Meine Frage wäre jetzt hierzu, steht der Betreiber nun in der Haftung des mir entstanden Schaden? Hätte der Containerplatz ein Tor was nicht in den öffentlichen Verkehr geht, wäre der Schaden nicht entstanden und vorbeilaufende Menschen müssten keine Gefahr laufen, dass umher fliegende Tore ihr Leben bedrohen könnte?!





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