ist es wirklich eine Privatstraße?


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Gesendet von Bolanger am 01 Januar, 2015 um 17:14:34:

Antwort an: Privatstraße, keine Wendemöglichkeit posted by Braemer, Klaus am 25 Dezember, 2014 um 14:18:28:

Hallo,

Sie sollten klären, ob es sich wirklich um eine Privatstraße handelt. Nach Ihrer Beschreibung ist das eine Zuwegung auf Privatgrund, mehr nicht.

Wir haben auch eine etwa 100 m lange Einfahrt von der Straße zum Haus, ohne Wendemöglichkeit. das wäre auch noch schöner, wenn uns das Bauamt vorschreibt, wie wir unsere Einfahrt zu gestalten haben.

Die einzige Vorschrift, die es gibt, bezieht sich in solchen Fällen auf die Rettungsmöglichkeiten. Dazu reicht es meist, wenn ein Löschfahrzeug geradlinig einfahren kann und einen Stellplatz für eine Drehleiter hat. Nachdem die Häuser dann gelöscht oder abgebrannt sind kann man immernoch in aller Ruhe das Feuerwehrauto rückwärts herausmaneuvrieren.

Gruß,

Bolanger


: 2011 habe ich in Bayern eins von 6 Kettenhäusern gekauft.
: Erreicht werden die Häuser vom öffentlichen Bereich aus über eine Privatstraße (Breite ca. 3 m Länge za. 20 m), die im Gesamthandseigentum der sechs Grundstückseigentümer steh, verlaufend zwischen dem 2. u. 3. Haus und endend an die nach rechts und links angrenzenden jeweiligen Privatstraßenteile der 6 Häuser (im Grundbuch/Notarvertrag dokumentiert).

: Jeder Hauseigentümer hat seinem Nachbarn gegenseitiges Nutzungs-/Wegerecht eingeräumt.
: Probleme:
: Das System (Privatstraße wie oben beschrieben) kann nur in eine Richtung -Einfahrt- befahren werden.
: Nach links und rechts keine Ausfahrt, kein Wendehammer, keine Wendemöglichkeit.
: Ein Winterdienst durch geeignete Räumfahrzeuge ist nicht möglich, da keine Wendemöglichkeit und keine Flächen für Schneelagerung vorhanden sind.
: Die „ T“-förmige Privatstraße ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Falle/Sachgasse, (verengte Bauweise), in der bei extremem Schneefall „NICHTS MEHR“ geht.
: Autorisierte und praxiserfahrene Schneeräumdienstleister lehnen Ihre Dienstleistung wegen Nichtdurchführbarkeit ab.
: Besondere Problematik:
: Für den ersten Teil der Privatstraße sind zu je 1/6-Anteil die Nachbarn zuständig.
: Daraus ergibt sich, dass alle Grundstückseigentümer aus ihrem Miteigentumsanteil an der Straße berechtigt, aber auch verpflichtet sind.
: Insbesondere die Verpflichtung zur Wahrung der Verkehrssicherheit (Schneeräumung) ist durch die infrastrukturellen Gegebenheiten nicht erfüllbar.
: Fazit:
: Keiner der 6 Grundstückseigentümer kann die Gefahr, in einem Schadensfall in Regress genommen zu werden, durch geeignete Maßnahmen, abwenden.

: Meine Frage.
: Welche Aufsichtsbehörde kann ein solches Konstrukt auf welcher gesetzlichen Grundlage genehmigen?





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