Widersprüchliche Bauvorschriften


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Abgeschickt von Udo Schrüllkamp am 17 Mai, 2005 um 10:46:26

Für mein noch zu bauendes Haus im Kreis Reutlingen gibt es im Bebauungsplan folgende Bauvorschriften:

1.) 1 1/2 Vollgeschosse sind zulässig
2.) Der Erdgeschoss muß +- 30 cm in Straßenhöhe sein.

Ein Vollgeschoss gilt in Reutlingen als solches, wenn es mehr als 60% nach dem natürlichen!!! Geländeverlauf aus dem Boden herausragt.

Nun ist mein Grundstück ca. 8% abschüssig, d.h der Keller ist auf der Starßenseite vollständig im Boden, auf der anderen Seite aber freistehend.
Nach o.g. Berechnung mit dem natürlichen Geländeverlauf ist mein Keller mehr als 60% aus dem Gelände herausragend und zählt somit als Vollgeschoss.

Nun könnte ich ja mein Haus insgesamt absenken, damit der Keller wieder weiter im Boden verschwindet, aber dann wäre mein Erdgeschoß nicht mehr in den zulässigen 30 cm der Straße.

Ich habe jetzt vom Bauamt eine Befreiung für die 1,5 Vollgeschosse bekommen.

MEINE FRAGE: Muß ich für eine Befreiung von so offensichtlichen Bauvorschriften wirklich € 920.-- bezahlen. Denn ohne Befreiung wäre das Grundstück überhaupt nicht bebaubar.

Vielen Dank für eure Antworten!

Udo Schrüllkamp



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