Re: Terrassenüberdachungen


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 März, 2015 um 22:36:12:

Antwort an: Terrassenüberdachungen posted by Melanie Kunkemöller am 04 März, 2015 um 17:07:45:

Hallo Melanie Kunkemöller,
Eine Terrassenüberdachung ist in den meisten Bauordnungen eigentlich nicht näher definiert.......aber baurechtlich wird beurteilt:
Wer eine Terrasse überdachen will, errichtet bzw. ändert damit ein Gebäude im Sinne des Bauordnungsrechts. Um in dieser Frage für Ihr ganz konkretes Vorhaben ganz sicherzugehen, empfiehlt sich eine Nachfrage bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde!
Wesentliche Änderungen durch die neue NbauO....
1. Grenzabstandsrecht
Die Regelungen des Abstandsrechts sollen sicherstellen, dass sowohl die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 3 Abs. 2
NBauO) verwirklicht werden, indem eine ausreichende Belichtung und Belüftung der
der Gebäude gewährleistet wird, als auch der Wohnfrieden geschützt wird, indem der
Nachbar mit seinem Wohngebäude einen gewissen Abstand zur Nachbargrenze nach den Grenzabstandsregelungen einhalten muss, somit der sogenannte Sozialabstand gewahrt bleibt.
Grundsätzlich gilt, dass eine bauliche Anlage mit allen auf ihren Außenflächen gelegenen Punkten den gesetzlich geforderten Abstand zu den eigenen
Grundstücksgrenzen halten muss. Der freizuhaltende Abstandsbereich soll in erster
Linie auf dem Baugrundstück selbst liegen und darf in der Regel nicht von
Abstandsbereichen anderer baulicher Anlagen überdeckt werden, das ist das so
genannte Überdeckungsverbot. Das Einhalten des Abstandes ist nicht erforderlich,
wenn das Bauwerk mit seiner Außenwand ausnahmsweise direkt an der
Grundstücksgrenze im Rahmen einer sogenannten geschlossenen Bebauung erbaut
werden darf oder muss.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Grenzabstandsrecht werden die
baurechtlichen Anforderungen wesentlich modifiziert. Die vormals in den §§ 7, 7a,
7b, 8, 12, 12a, 13 und 16 NBauO a. F. enthaltenen Grenzabstandsregelungen und
Regelungen über die Gebäudeoberfläche werden jetzt in einer Vorschrift, dem § 5
NBauO, zusammengefasst und grundlegend gestrafft. Das Abstandsrecht wird auf
ausschließlich bauordnungsrechtliche Zielsetzungen zurückgeführt und verfolgt keine
städtebaulichen Nebenzwecke mehr. Inhaltlich bedeutet dies konkret, dass der
Regelabstand einer baulichen Anlage zu allen Grundstücksgrenzen auf 0,5 H (H =
Gebäudehöhe) reduziert wird. Der bauordnungsrechtliche Mindestabstand von 3 m
wird jedoch beibehalten. Zugleich entfällt eine Vielzahl von überflüssigen
Detailregelungen, sodass die Rechtsanwendung für die am Bau Beteiligten
vereinfacht wird. Soweit Ausnahme- und Befreiungsregelungen gestrichen werden,
können zukünftig die Regelungen des § 66 NBauO über Abweichungen
herangezogen werden.
Eine wesentliche Änderung besteht außerdem in der Streichung des
„Schmalseitenprivilegs“ nach § 7a NBauO a. F. Diese Regelung ermöglichte es, den
Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt
zweier beliebiger Grenzen nur bei 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, halten zu müssen.
Infolge der allgemeinen Herabsetzung des Regelgrenzabstandes auf 0,5 H konnte
diese Ausnahmeregelung ersatzlos gestrichen werden.
In diesem Zusammenhang ist ferner die neue Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2
NBauO hervorzuheben. Diese lässt Abstandsunterschreitungen anlässlich nachträglicher Wärmedämmmaßnahmen zu, um so unter ökologischen Gesichtspunkten die Möglichkeit des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung zu verbessern. Nach dieser Vorschrift bleiben Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten und Bedachungen, soweit sie nicht mehr als 0,25 m angehoben werden, bei der Bemessung des erforderlichen Abstands, soweit keine Bedenken bezüglich des Brandschutzes bestehen, außer Betracht. Um abstandsrechtliche Hindernisse für die Nutzung regenerativer Energien zu beseitigen, wird in § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NBauO nunmehr auch eine Begünstigung für gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m aufgenommen.




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