Re: Brandschutz automatische Türschließer


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Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 19 März, 2015 um 22:53:19:

Antwort an: Re: Brandschutz automatische Türschließer posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 12 März, 2015 um 16:15:44:

Nach Muster-Garagenverordnung (M-GarVO)

Nach Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. Entsprechend ihrer Höhe und Größe werden Garagen eigenständig oder in Verbindung mit einem Gebäude in die jeweilige Gebäudeklasse (GK) eingeteilt. Sie sind keine Sonderbauten nach Musterbauordnung (MBO) § 2 (4), zählen aber dennoch zu besonderen Bauten. Die Anforderungen an Garagen ergeben sich aus der MBO und der Muster-Garagenverordnung M-GarVO). Es sind die jeweils weitergehenden Anforderungen einzuhalten.

Gemäß Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) sind „auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Musterbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse (GK) 5 anzuwenden“. Zusätzlich dürfen zahlreiche Erleichterungen der MBO, insbesondere für die GK 1 und 2, auf Garagen nicht angewendet werden:

Es sind keine Brandwandersatzwände zulässig.
Es sind keine Öffnungen in Decken zulässig; Montageöffnungen sind in Feuerwiderstandsqualität zu verschließen.
In Gebäuden mit Garagen > 200 m² sind Flure, über die Rettungswege führen, sind immer notwendige Flure.
Aufzüge in Gebäuden der GK 1 und 2 mit Garagen müssen eigene Fahrschächte haben.
Leitungen in Garagen (auch GK 1 und 2) dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Lüftungsleitungen in Garagen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

Unterscheidung von Garagen nach Größen und Arten
Offene Garagen haben unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände sind oder mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände haben, mit ins Freie führenden Öffnungen die ≤ 70 Meter voneinander entfernt sind. Bei diesen Garagenarten ist eine ständige Querlüftung vorhanden. Zu den offenen Kleingaragen zählen diejenigen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

Geschlossene Garagen werden die unter offenen Garagen genannten Punkte nicht eingehalten, handelt es sich um geschlossene Garagen.

Oberirdische Garagen: ihr Fußboden liegt im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche.

Automatische Garagen haben keinen Personen- und Fahrverkehr. Die Kraftfahrzeuge werden mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen gebracht und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert.

Kleingaragen haben eine Nutzfläche* bis 100 m²

Mittelgaragen haben eine Nutzfläche über 100 bis 1.000 m²

Großgaragen haben eine Nutzfläche über 1.000 m²

* Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen.

Tragende und raumabschließende Bauteile
Tragende Wände und Decken innerhalb von Garagen sowie raumabschließende Wände und Decken zwischen Garagen und anders genutzten Räumen oder Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein. Hochfeuerhemmende Bauteile sind zulässig als nicht tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 4. Feuerhemmende tragende und raumabschließende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen sind zulässig bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen bis GK 3. Feuerhemmende Bauteile sind zulässig als nicht tragende Trennwände zwischen Garagen der GK 3 und als raumabschließende Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen der GK 3.

Feuerhemmende tragende Bauteile oder tragende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand sind zulässig bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Nicht brennbare tragende Bauteile ohne Feuerwiderstand sind zulässig bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen und bei automatischen Garagen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

Tragende und raumabschließende Bauteile ohne Feuerwiderstand sind zulässig für tragende Wände und Decken von Kleingaragen der GK 1 und 2, zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben sowie zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

Bekleidungen und Dämmschichten
Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nicht brennbaren Baustoffen und bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.

Außenwände
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, ausgenommen davon sind eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

Gebäudeabschlusswände
Feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich.

Rauchabschnitte, Brandabschnitte
Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein.

Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf:

in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m²,
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m² betragen.

Bei Garagen, die Sprinkleranlagen haben darf die Fläche doppelt so groß sein. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. Öffnungen in den Wänden müssen mit Rauchschutzabschlüssen versehen sein.

Tore und Einbauten
In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten und Einrichtungen für mechanische Parksysteme aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Rettungswege
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10,00 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3,00 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich. Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Flucht- und Rettungsweg (Ausgang ins Freie, Treppenraum) erreichbar sein in einer Entfernung von höchstens 50,00 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und 30,00 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen. In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

Beleuchtung
Neben der Allgemeinbeleuchtung muss in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Lüftung
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden.

Feuerlöschanlagen
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen vorhanden sein, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können. Ebenfalls sind sie erforderlich in automatischen Garagen mit 20 oder mehr Einstellplätzen.

Sprinkleranlagen müssen in Geschossen von Großgaragen vorhanden sein, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4,00 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht. Ebenfalls sind sie erforderlich in automatischen Garagen mit 20 oder mehr Garageneinstellplätzen.

Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

Rauch- und Wärmeabzug
Abweichend von der Muster-Garagenverordnung fordern einzelne Bundesländer für geschlossene Großgaragen Rauch- und Wärmeabzüge (RWA), z.B. Bayern in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) oder Hamburg in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO). Danach muss die Umsetzung des RWA erfolgen durch:

Öffnungen ins Freie mit insgesamt ≥ 1 000 cm² je Einstellplatz, von jedem Einstellplatz ≤ 20,00 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet, oder durch
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 °C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.

Ausnahmen bestehen für Garagen mit Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächten, automatischen Löschanlagen und maschinellen Abluftanlagen.

Betriebsvorschriften
Neben den besonderen Anforderungen an den Bau von Garagen enthält die Garagenverordnung Betriebsvorschriften für Garagen, die sich auf die allgemeine elektrische Beleuchtung, auf maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen sowie die Lagerung von Kraftstoff beziehe

: Hallo Maria S.,
: diese Regelung "FÜR ALLE NEUBAUTEN" ist mir nicht bekannt.
: Ein Sonderfall ist natürlich die Tiefgarage, die im Regelfall ein eigener Brandabschnitt ist.
: Ich kenne Ihren Neubau nicht.....
: Lesen Sie bitte Ihre Bauordnung:
: Art. 34
: Notwendige Flure, offene Gänge
: (1)Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich bei: 1.in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 - 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen - 3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen - 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 hat. (2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. (3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind.





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