Re: Höhe des Neubaus Nachbargrundstück


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Gesendet von p.fahn am 07 April, 2015 um 23:34:15:

Antwort an: Re: Höhe des Neubaus Nachbargrundstück posted by Andreas am 07 April, 2015 um 00:02:24:

Lieber Herr Andreas,

es sieht doch nicht so schlecht aus für Sie.
Der Beschluss, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll (Aufstellungsbeschluss), ist der allererste Verfahrensschritt in einem Bauleitplanverfahren. Bis zur Rechtsverbindlichkeit ist es noch ein weiter Weg.

Jetzt werden die ersten Entwürfe eines Bebauungsplans erst gefertigt.

Die Bürger werden im Normallfall zuerst in einem "vorgezogenen Bürgerbeteiligungsverfahren", danach in einem normalen "Bürgerbeteiligungsverfahren" gehört.
Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Bauamt auf, in welchem Zeitfenster mit diesen Verfahren zu rechnen ist, damit Sie ihre Vorschläge, Ihre Interessen einbringen können.
Meiner Meinung nach wäre es nicht verkehrt, wenn Sie ihre Fragen im Vorgriff mit dem Bauamt abklären könnten. Sie habe zwar keinen Rechtsanspruch darauf, aber das Bauamt und auch Sie wissen in etwa schon im Voraus, wie die Interessen- und Faktenlage aussehen wird.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg

Gruss
p.fahn


: Lieber Herr/Frau Fahn,

: ich weiß nichts von einem Bürgerbeteiligungsverfahren, habe nur diese Information:
: Der Bauausschuss und der Stadtrat beschlossen in ihren Sitzungen am 19. März einstimmig die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans und die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans.

: Ausserdem wollte ich hier im Forum nur wissen, wie die allegmeinen Regeln für Höhe/Abstand sind, eben damit ich im Falle der Befragung oder eines geplanten Einspruches überhaupt Fakten habe.

: Gruß
: Andreas

: : Lieber Herr Andreas,

: : Ihre Fragen hätten zu einem Zeitpunkt geklärt werden müssen, in dem der Bebauungsplanentwurf im sogenannten Bürgerbeteiligungsverfahren war. Dort hätten Sie genau diese Fragen stellen können und hätten möglichwerweise Gestaltungsmöglichkeiten gehabt.

: : Rechtsverbindlich geworden ist ein Bebauungsplan nicht mit der Genehmigung ( ist er wirklich genehmgungsbedürftig gewesen, weil er dem Flächennutzungsplan nicht entsprochen hat?), sondern erst mit der öffentlichen Bekanntmachung.

: : In den Festsetzungen des Bebauungsplans und in der dazugehörenden Begründung sollten Ihre Fragen beantwortet werden können.
: : Nehmen Sie Kontakt mit der Gemeinde auf und lassen Sie sich die Festsetzungen erklären.
: : Wenn Sie mit der Auskunft zufrieden sind, meinen Glückwunsch dazu haben Sie.

: : Wenn nicht, müssen Sie sich an der eigenen Nase fassen und sich die Frage stellen, warum Sie nicht schon im Aufstellungsverfahen diese Fragen gestellt haben.

: : Gruss
: : p.fahn

:
: : : Hallo,
: : : ich habe mich durch das aktuelle Baurecht in Bayern gelesen und bin dennoch nicht schlauer:)
: : : Mein Haus ist ein Hanghaus, steht seit 1978 am Feldrand, seit 11 Jahren gehört es mir. Jetzt wurde ein Bebauungsplan genehmigt für das angrenzende, freie Feld. Mein Haus ist auf der betroffenen Seite 6 Meter hoch, dazu wird das Neubaugebiet nochmal einen Meter höher sein als mein Garten durch den Hang. Kann mir jemand sagen, wie hoch das neue, angrenzende Haus werden darf (spielt der zusätzliche Meter Höhe eine Rolle?), und wie weit es von der Grundstücksgrenze weg sein muss?

: : : Danke schon mal
: : : Andreas





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