Problem bei der Ermittlung der Grundfläche des Dachgeschoss mit einem Erker


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Gesendet von Mali am 05 November, 2015 um 23:50:22:


Hallo zusammen,

Unsere Problem ist die unterschiedlichen Meinungen bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundfläche des Dachgeschosses.

Es geht um ein 2,5- geschossiges Zweifamilienhaus (12m *8m)in in NRW. Laut B-Plan ist für unser Bauvorhaben eine 2–geschossige Bebauung mit einer max. Traufhöhe von 6,50 m zulässig.

Für das Haus ist ein Treppenhaus in einem Erker (1m*5m) geplant, der EG mit OG und DG verbindet und ca. 90 cm in das Dachgeschoss hineinragt. Dies wurde auch vorab mit Bauamt abgestimmt und es wurde auch akzeptiert.

Laut § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW ist ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat.

Als Grundlage der 75%- Regelung wurde die Grundfläche des Dachgeschosses herangezogen. Darf man, wenn dieses Dachgeschoss ein Treppenhaus als Erker hat, die Grundfläche dieses Erkers zur Berechnung der Nichtvollgeschossigkeit heranziehen oder nicht?


Architekt und Vermesser haben die Fläche des Erkers/Treppenhauses(5m* 1m = 5 qm) in die Berechnung der DG-Grundfläche bei der Berechnung des Nichtvollgeschossigkeitnachweises miteingerechnet,
Begrundung:... ,weil der Erker In das DG hinausragt, von den DG Außenwänden umfasst worden ist und ein Bestandteil des Dachgeschosses ist:

Grundfläche DG (100 %): 101qm
(12m*8m) + (5m*1m) = 96qm + 5qm = 101 qm
Anrechenbare Fläche: 101qm* 0,75 = 75,75 qm

Der Sachbearbeiter des Bauamt findet diese Berechnung falsch und ist der Meinung, dass die Fläche der Erker (5qm)herausgerechnet werden soll.

Wie kann mann nun das Problem lösen. Wir wollen die wohnfläche im Dach nicht verlieren. Gibt es in BauO NRW klare Regelung für solche Fälle?
Wie können wir den Sachbearbeiter überzeugen.
Für Ihre Meinungen und Ratschläge wären wir Ihnen sehr dankbar.

R. Mali




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