Re: Bürgschaften bei Bauwerkvertrag


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Mario Tomic am 13 Juni, 2016 um 08:13:56:

Antwort an: Re: Bürgschaften bei Bauwerkvertrag posted by ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 13 Juni, 2016 um 07:31:05:

Hallo,

danke für den Kommentar.
Mir geht es in ersten Linie nicht um die Höhe der Bürgschaft, in diesem Fall 75k€ sondern ob in der Baugewährleistungsbürgschaft die selbe Formulierung wie in der Vertragserfüllungsbürgschaft enthalten sein sollte. Ich möchte im Schadensfall einen wohlmöglich jahrelangen Rechtsstreit aus dem Wege gehen.

Danke und Grüße


: Werter Fragesteller,

: dass wird Ihnen wohl niemand zutreffend und/oder bzw. hinreichend verlässlich beantworten können.

: In der Regel reichen die Bürgschaftsbeträge der Höhe nach meistens nicht aus, um die Mängel von diesem Geld beseitigen lassen zu können.

: Es kommt natürlich denn dann auch immer auf die Höhe des Betrages an und mithin sodann auch auf den entsprechenden Schaden der angerichtet worden ist, wie hoch der Betrag sein muss, der aufzuwenden ist und was Sie der Höhe nach an Bürgschaft vereinbart haben.

: So ist das nun leider halt eben mal.

: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz

:
: : Hallo,

: : wir sind kurz vor dem Abschluß eines Bauwerkvertrages.
: : Beim Durchstöbern dieser Seiten sind wir über das Thema Bürgschaften und deren Inhalt gestoßen. Dort heißt es, daß folgende Formulierungen in Bürgschaften enthalten sein sollten:
: : - Die Bürgschaften müssen selbstschuldnerisch, bedingungsfrei, unbefristet und ohne Widerrufsmöglichkeit für den Bürgen ausgestellt sein.
: : - die Bürgschaften müssen die Regelung enthalten, dass auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB verzichtet wird
: : - müssen die Formulierung enthalten: "der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners gilt"

: : Bei einer Beispielbürgschaft vom Bauträger stehen diese Sätze in der Vertragserfüllungsbürgschaft drin, jedoch bei der Baugewährleistungsbürgschaft steht nur:

: : -selbsschudnerisch
: : -Bedingungen: .. nur auf Zahlungen in Geld in Anspruch genommen werden.
: : Der Bauherr kann Ansprüche aus dieser Bürgschaft geltend machen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lizenzpartners eröffnet wurde oder die Eröffnung dieses Verfahrens wegen Mangels Masse abgelehnt wurde und eine Mangelbeseitigung durch den Lizenzpartner danach endgültig nicht möglich ist.

: : Sind wir mit dieser Baugewährleistungsbürgschaft im Schadensfall ausreichend geschützt?
: : Oder müssen die selben Formulierungen wie in der Vertragserfüllungsbürgschaft enthalten sein ?

: : Danke im Voraus.

: : Fam.Tomic





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]