Re: Bauen mit GU: Wer haftet bei Abweichungen von der Bauanzeige?


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Gesendet von Axel Trebes am 23 Juni, 2016 um 10:50:34:

Antwort an: Re: Bauen mit GU: Wer haftet bei Abweichungen von der Bauanzeige? posted by ReiMa-Baudienstleistungen am 05 Dezember, 2009 um 20:08:37:

Hallo, bei mir ist die Sachlage ähnlich, auch Genehmigungsfreistellubgsverfahren.
Ich habe jedoch keinen ganzen Satz sondern nur eine grob besprochene Höhenlage unterschrieben ( + 10 cm Der Geländewägen am höchsten Punkt)
Ich konnte aber nicht absehen ob das in 25 m Entfernung an der Straße noch mit der Max. Höhenlage passt, habe schließlich keinen Laser im Auge, m.E. Stellt diese Unterschrift nur höchstens einen Wunsch dar. Es gab bei der Grobplanung auch keinen Hinweis seitens der Baufirma, dass Konflikte mit der Höhenlage entstehen könnten.
Fazit: es wurde gebaut, etwa 30 cm zu hoch.
Ich habe der Baufirma den Mangel angezeigt (per Mail).
Nun kann ich nur noch auf eine erfolgreiche Nachgenehmigung der Abweichung hoffen.

Meine Frage: Wiegat die Angelegenheit bei Ihnen geendet?

Mit freundlichen Grüßen

: Das was Sie an der Baustelle gesagt haben hört sich für uns wie ein von Ihnen geäußerter Wunsch an und wohl eher nicht wie eine Anordnung.

: Ob Wunsch oder Anordnung kann aber ggf. in beiden Fällen dahin stehen, jedenfalls hätten die Ausführenden gegen den von Ihnen geäußerten Wunsch oder aber auch gegen die von Ihnen ausgesprochene Anordnung Bedenken äußern müssen.

: Aus den geäußerten Bedenken des Ausführenden muss für Sie als nicht fachkundigen beteiligten hervor gehen, warum die Bedenken (z. B. weil keine Genehmigung erreicht werden kann etc.) geäußert wurden.

: Wir würden da den Ausführenden ebenfalls in der (Regress-) Pflicht sehen.

: Die Füsse ruhig zu halten -und drauf zu hoffen das niemand es bemerkt- schafft regelmäßig ein Unwohlsein beim Bauherrn, zumal er dem Grunde nach nichts dafür kann und sich der Konsequenz seiner Anordnung oder seines geäußerten Wunsches nicht bewusst war.

: Ferner müssten Sie bei einem ggf. möglichen Verkauf des Gebäudes immer daran denken, dass das Gebäude nicht entsprechend der Baugenehmigung errichtet wurde und dies dann eben halt auch dem neuen Käufer des Gebäudes gegenüber angeben.


: Mit freundlichem Gruss

: ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

: Telefon: 02686/228616
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: : Hallo,
: : wie ich Sie verstehe haben Sie die Höhenänderung angeortnet und Ihr Bauleiter hat mit einem Satz die Änderung auf dem Lageplan registriert.
: : Folgendes: Sie Schreiben es wurde eine Bauanzeige eingereicht. Es gibt einerseits zur Erlangen einer Baugenehigung eine Bauanzeige (Prüfung im Bauamt 3Wochen, muss fehlerfrei sein, üblich in Bebaaungsplangebieten) und einen Bauantrag (Prüfung im Bauamt 3 Monate Zeit, kann Nachforderungen beinhalten, die fristgemäß durch den Architekten nachzureichen sind).
: : Bei einem Bauantrag ist es möglich, VOR Baubeginn eine Änderung (Grundriss, Höhe etc) bei der Sachbearbeiterin des Bauamtes mündlich abzustimmen und diese verlangt dann nachträglich eine Tektur=Änderung ( gesamte Baumappe neu- kosten Sie nur Geld).Liegt aber auch im Ermessen des Bauamtes. Bei einer Bauanzeige glaube ich nicht , dass man nachträglich, vorallem ohne vorherige Rücksprücke VOR Baubeginn etwas neu nachreichen kann.
: : Ich denke, 1. der Bauleiter hätte Grundkenntnisse darüber haben können bzw. Sie an den Architen vermitteln, aber in solch einem Fall hätte der Architekt (Entwurdsverfasser) davon Kenntnis erlangen müssen und sofortigen Redebedarf mit Ihnen halten VOR Baubeginn!
: : 2.Möglichkeit : Sie verhalten sich alle ruhig und eventuell merkt keiner was oder 3. Sie zeigen die Änderung mit Ihrem Architekten an: dann könnte ein Baustopp drohen , vielleicht eine Strafe und im Ermessen des Bauamtes ob Sie nochmal neu einreichen dürfen.
: : Beraten Sie sich mit dem Architekten Ihres Bauantrages.





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