Re: Überdachter Anbau als Grundfläche I nach 19 II BauNVO?


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Gesendet von Dirk Baumeister am 25 Juni, 2016 um 10:31:50:

Antwort an: Re: Überdachter Anbau als Grundfläche I nach 19 II BauNVO? posted by Dirk Baumeister am 24 Juni, 2016 um 22:31:15:

Nach der Unterscheidung von GRZ I und GRZ II soll es sich wohl um die BauNVO 1990 handeln. Nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die GRZ II anzurechnen. Die Definition ist entsprechend im § 14 BauNVO zu finden. Nebenanlagen müssen räumlich und funktional untergeordnet sein und der Hauptnutzung dienen.


: Ob und wie etwas zur GRZ hinzuzurechnen ist richtet sich nach der FASSUNG der BauNVO (1962, 1967, 1977, 1990), die auf den jeweiligen rechtsverbindlichen Bebauungsplan anzuwenden ist.

:
: : Hallo zusammen,

: : weiß jemand hier, ob man einen Anbau an ein Haus

: : - mit ca. 17 qm Fläche,
: : - großteils überdacht (Dachziegel) mit Ausnahme einer kleinen atriumähnlichen Öffnung im Dach,
: : - mit Holzwänden von ca. 2 m bis 3 m Höhe,
: : - komplett geschlossen von außen, begehbar nur über eine Tür in der (gleichfalls angrenzenden) Garage
: : - mit aktueller Nutzung als Lagerfläche / Holzlege

: : zur Grundfläche I nach § 19 II BauNVO oder zur Grundfläche II nach 19 IV BauNVO zählen muss?

: : Terrassen zählen - wenn an die Hauptanlage angebaut - zur Grundfläche I (auch wenn nicht überdacht).

: : Garagen zählen dagegen - selbst wenn an die Hauptanlage angebaut - dagegen grds. zur Grundfläche II.

: : Wie hat man aber einen derartigen Anbau einzuordnen? Das ist einerseits sehr viel mehr als eine bloße Terrasse, andererseits aber nicht viel anders als eine Garage?

: : Hat jemand hier einen Tipp für mich zur Klassifikation dieser Nebenanlage? Und vielleicht sogar auch eine Quelle?

: : Vielen Dank im voraus für Euere Beiträge.

: : VG

: : Bjarne





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