Re: §34BauGB vs. §61BremLBO


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 21 Dezember, 2016 um 11:52:46:

Antwort an: Re: §34BauGB vs. §61BremLBO posted by Eric Hein am 20 Dezember, 2016 um 10:42:22:

Nochmal ... "genehmigungsfrei" bedeutet nicht gleichzeitig "zulässig". "Genehmigungsfrei" bedeutet nur, dass die Behörde im Rahmen eines Antrages nicht PRÜFT, ob das Vorhaben zulässig ist. Wenn Sie also schreiben, dass die Vorhaben der Nachbarn nach § 61 "rechtens" seien, ist das vermutlich schon mindestens fragwürdig oder auch falsch.

So wie sich die Situation darstellt, kann das geplante Vorhaben also durchaus genehmigungsfrei sein, wäre aber dennoch nicht zulässig, da es den Vorschriften des § 34 BauGB (hier: der überbaubaren Grundstücksfläche) widerspricht.

Verantwortlich für die Zulässigkeit bei genehmigungsfreien Vorhaben ist alleine der Bauherr bzw. Eigentümer. Er verantwortet letztlich, dass das was auf seinem Grundstück steht auch zulässigerweise dort steht. Ist etwas nicht zulässig und auch nich genehmigungsfähig reisst er schlimmstenfalls auch auf seine Kosten noch ab.

: Hmmmm. "jetzt steh ich hier, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor".

: Zumal einige Nachbarn ja auch Wintergärten an ihre Reihenhäuser gezimmert haben, die gem. §34 ebenso rechtwidrig sein sollten, wie unter §61 rechtens.... Das soll ein Laie verstehen bzw. nachvollziehen.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]