Re: Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 - 28 BauGB


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Abgeschickt von K.D. am 30 Mai, 2005 um 11:25:46

Antwort auf: Re: Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 - 28 BauGB von Volker am 30 Mai, 2005 um 11:10:17:


Als Außenbereich werden Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.

Die Abgrenzung ist meist nicht einfach. Sie richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

So können auch Freiflächen oder Baulücken, je nach Größe und Lage zum Außenbereich gehören.
Dies ist insbesondere so, wenn die Freiflächen sehr groß und eventuell an die freie Landschaft grenzen.




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