Re: Württembergische Bauordnung statt LBO??


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Gesendet von Fidus am 02 März, 2017 um 18:27:14:

Antwort an: Württembergische Bauordnung statt LBO?? posted by lakeside am 16 April, 2011 um 15:59:17:

Ein Bauvorhaben ist zulässigen, wenn es nicht gegen
1. bauplanungsrechtliche,
2. bauordnungsrechtliche oder
3. sonstige zu prüfenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt. 3. lassen wir mal weg.
Zu 2. Bauordnungsrecht sind in der Regel die heute geltenden Vorschriften der LBO und sonstiger hierzu erlassenen Vorschriften (LBOAVO, LBOVVO usw.) zu beachten.
Zu 1. ist insbesondere der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan zu beachten. Ergänzend gelten BauGB, BauNVO usw. aus der Zeit des Bebauungsplans. 1939 gab es aber noch keine BauNVO usw., das bundesweit geltende Planungsrecht entstand erst ab 1964/65. Daher ist bei älteren Bebauungsplänen (oft nur Baulinienpläne) die damals von 1911 bis 1964)geltende Württembergische Bauordnung für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich.

Für den "Normalbürger" (aber auch für den Baurechtler) ist es in solchen Fällen dann recht schwer, ein Exemplar der WürttBauO aufzutreiben, noch schwerer, diese lesen zu können und besonders schwer, diese zu verstehen und auf die heutige Situation umzusetzen.





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