Abböschung zwischen Nachbarhäusern


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Gesendet von Poll am 22 November, 2017 um 11:36:42:

Guten Tag!

Mehrere EFH wurden als Ensemble in eine gemeinsame, in einen Hang mit N-S-Gefälle ausgehobene Baugrube gebaut, die nun verfüllt wurde - bis auf einen Teil zwischen zwei Nachbarn: das EFH des einen steht 0,3m hinter der Grundstücksgrenze, das des anderen steht 4m von dieser Grenze entfernt. Beide haben im N ihren Eingang oben im EG; beide haben im S einen Terrassenausgang unten im UG. In dem 4,3m breiten Abstands-Spalt zwischen beiden EFH hat der westl Nachbar einen Hintereingang ins UG, der von einer Stützmauer aus Sichtbeton gegen den Hang von oben gedeckt wird. Diese ist an seinem Haus verankert und reicht in ihrer Breite bis knapp in die Mitte des Abstands zwischen den Häusern, so dass die Verfüllung auf der freien Seite an der Stützmauer vorbei"fliesst". In den Plänen des Architekturbüros steht "Abböschung" an der Stelle, wo nun der Hang von oben kommend (2,85m) auf der Fläche des Halben Abstands (ca 2,20m) mal der Länge des Abstand-Spalts zw den EFH (ca 12m) weitergeführt werden muss - und eben heute das Verfüllmaterial gegen den Hintereingang kollert.
Eine Lösung wäre, die Stützwand zu verlängern, wobei deren eine Seite um 0,3 m über die Grenze gehen müsste, die andere, Ursprüngliche - daher auch die kurze Stützwand - ist, den Hang in mehreren Cortenstahl-gefassten Stufen nach unten abzutreppen. Auch hier würden die Cortentafeln 0,3 m bis an Nachbars Wand reichen und deren Verfüllung auch über diese Breite reichen. Das Bauwerk "Cortentreppe" ragt also 0,3m über die gemeinsame Grenze; das verfüllte Erdreich liegt also an Nachbars Wand an, genauso wie in den Plänen als "Abböschung" eingetragen - fachgerecht abgedichtet und drainiert. Der Nachbar, der keinen Hintereingang in seiner 0,3m von der Grenze abstehenden Wand hat und überdies auch kein Fenster dort hat, wünscht nun pauschal keinerlei Bauwerk an seiner Wand entlang - und sprach der Gartenbaufirma seines Nachbarn ein Verbot weiterer Tätigkeit auf seinem 0,3m breiten Abstandstreifen aus.

Kann er das? Sollte er "Abböschung" überlesen haben? Er wurde seitens seiner Nachbarn während der gemeinsamen Bauzeit der EFH über die Corten-Lösung informiert - Schriftliches gibt es allerdings nicht!

Der Baustopp wird von der Gartenbaufirma akzeptiert. Diese weisst auf die anstehenden Verzögerungen hinsichtlich der Frostperiode hin; die ihr Auftraggeber nicht hinnehmen will. Kann er den Stopp in seiner Rolle einfach aufheben - worauf kann er sich dann berufen...

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