Re: Ab wann spricht man von Nutzungsänderung/ Sanierung Scheune


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 14 Januar, 2019 um 23:15:39:

Antwort an: Ab wann spricht man von Nutzungsänderung/ Sanierung Scheune posted by Favhwerk-Liebhaber am 14 Januar, 2019 um 00:49:56:

Hallo Favhwerk-Liebhaber,
....Tragfähigkeit erhöhen, Brandschutz ertüchtigen, Dämmung, Heizung....hmmmm
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der (genehmigten) Benutzungsart oder die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage. Die Nutzungsänderung ist grundsätzlich "Vorhaben" im Sinne des § 29 BauGB, es sind somit die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 30 - 37 BauGB) einschlägig. Des weiteren besteht für die Nutzungsänderung ebenso wie auch für die Errichtung, der Änderung und den Abriss einer baulichen Anlage das Erfordernis einer Baugenehmigung nach „Maßgabe“ der Vorschriften in den Landesbauordnungen, wobei jedoch in den Landesbauordnungen eine Vielzahl von Nutzungsänderungen genehmigungsfrei gestellt werden.
Von Bedeutung ist jedoch nicht jede beliebige Änderung der Nutzungsweise, sondern es muss eine Nutzungsänderung vorliegen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisherigen zulässigen Nutzung ändert und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft (BVerwG 11.11.1988 - 4 C 50/87). Danach liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter gehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen 15.8.1995 - 11 A 850/92). In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange berührt (OVG Nordrhein-Westfalen 13.11.1995 - 11 B 2161/95).
Bauliche Änderungen können - müssen aber nicht notwendig - mit baulichen Veränderungen verbunden sein.
Eine Scheune dient im Regelfall als Lagerraum für vielfältige Betriebsmittel (z. B. landtechnische Gerätschaften) und als überdachter Arbeits- und Werkraum für vor- sowie nachgelagerte Be- und Verarbeitungsschritte im landwirtschaftlichen Produktionsprozess (Warenaufbereitung, Fahrzeugreparatur und -Wartung).
Warum fragen Sie Sie nicht einfach bei der Bauaufsichtsbehörde nach?
Ist es im Aussenbereich?




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