Re: Nutzungsänderung Gaststätte zu Wohnung Tageslicht-Regelung


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Gesendet von Bauassessor am 09 Mai, 2019 um 11:21:34:

Antwort an: Nutzungsänderung Gaststätte zu Wohnung Tageslicht-Regelung posted by I. Henke am 07 Mai, 2019 um 11:06:38:

Bin mir nicht 100%ig sicher, aber es geht bei Ihnen um eine Nutzungsänderung, nicht um einen Neubau! Insofern kann die Neubauverordnung meiner Meinung nach nicht zum Tragen kommen.

Allerdings sollten Sie prüfen, ob es einen Bebauungsplans gibt und - wenn ja - was dieser regelt.

Gibt es keinen Bebauungsplan und das Gebäude liegt im Außenbereich, ist eine Umwandlung in Wohnraum faktisch nicht möglich (oder nur mit sehr, sehr viel Winkeladvokatie).

Um zu Ihrer 1. Frage zurückzukommen: Ja, die damals erteilte Baugenehmigung gilt bis heute fort - und zwar so lange, bis sie durch eine Nutzungsänderung oder einen neuen Bauantrag ersetzt wird.

: Da wir beabsichtigen ein "gastronomisches Gebäude" (ohne aktives Gewerbe) zu erwerben um dieses zum Wohnen zu nutzen haben wir zwei Fragen, wo sich hoffentlich jemand findet der Auskunft geben kann.

: 1) In wiefern muss es zu einer Nutzungsänderung kommen wenn das Gebäude keine aktive Gaststätte mehr ist (vielmehr handelt es sich hier um den ehemaligen großen Festsaal) ? Greifen an dieser Stelle die gleichen Vorgaben ?

: 2) Aus Frage 1 resultierend gäbe es bei einer zwingenden Nutzungsänderung leider die "Neubau" - Verordnung der 1/8 Tageslicht - Regelung. (1qm Fensterfläche berechtigt zu 8qm Wohnraum). Da es sich um einen knapp 80qm großen Raum handelt, den wir aber nicht durch Trockenbau unterteilen wollen, müssten wir buchstäblich die komplette Hausfront durch Glas ersetzen.
: Velux z.B. hat aber hervorragende Tageslicht-Spots die sehr viel Tageslicht erzeugen.
: Weiß jemand wie das Bauamt diese Spots anteilig berechnen würde ?

: MfG I. Henke





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