Re: Aufforderung zu Bau einer Hecke


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Abgeschickt von K.D. am 06 Juni, 2005 um 12:18:23

Antwort auf: Aufforderung zu Bau einer Hecke von Kai Hawaii am 05 Juni, 2005 um 11:18:00:

Schau mal hier Nachbarschaftsgesetz Brandenburg

Vielleicht ist bei euch die Hecke ortsüblich.
Als Hundehalter träfe für euren Nachbarn die "Störer-Variante" nach § 31 zu. Er muss nämlich dafür sorgen, das sein Hund euch oder eurem Eigentum keinen Schaden zufügt in dem er zum Beispiel in eurem Garten einen großen Krater buddelt. Alternativ würde ich eurem Nachbarn eine Hundeschule und/oder eine Laufleine empfehlen.

§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.


(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern.


§ 31 Einfriedungspflicht des Störers

Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder gemildert werden können, und die Einfriedung zulässig ist.

§ 32 Beschaffenheit

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.

(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Einfriedungsart.


(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.

: Hallo, eine Frage aus Brandenburg: Der rechte Nachbar fordert seinen linken Nachbarn per Einschreiben auf, innerhalb von 3 Wochen einen ortsüblichen Zaun zu seiner Seite zu bauen. Er hat sich einen Hund angeschafft und hat nun Angst, daß er "ausbüchst". Was wäre eine angemessene Frist für solch eine Aufforderung? Wäre eine (teilweie schon bestehende) dichte Hecke als Einfriedung o.k.?





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